Neue Steuerregelung"Doppelte Haushaltsführung" leichter absetzbarErschienen am 27. Mai 2009 | AFP
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Steuerabzug bei beruflich veranlasster doppelter HaushaltsführungDie neue Rechtsprechung führt auch zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nicht ehelicher Paare. (Az: VI R 58/06 und VI R 23/07). Das Gesetz lässt den Steuerabzug zu, wenn die so genannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, insbesondere, wenn die Zweitwohnung genutzt wird, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung bleibt aber, dass die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Maßgeblich sind danach die tatsächlichen Umstände, der gemeldete Hauptwohnsitz reicht nicht aus.Gleichbehandlung nicht ehelicher PaareNach der bisherigen Rechtsprechung war der Steuerabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Stelle fern seines Wohnsitzes antrat und deshalb am Arbeitsort eine Zweitwohnung nahm. Eine Ausnahme gab es für Ehepaare, die zusammenzogen. Nach der neuen Rechtsprechung kann auch der Wegzug vom Arbeitsort aus privaten Gründen zu einer doppelten Haushaltsführung führen. Dabei spielt es kein Rolle, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort eine neue Wohnung nimmt, oder seine alte Wohnung zur Zweitwohnung "umwidmet". Auch auf den Grund des Wegzugs und den Zeitpunkt, an dem sich der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung nimmt, kommt es nach den Münchner Urteilen nicht mehr an. Dies führt auch zur Gleichbehandlung nicht ehelicher Paare, die zusammenziehen wollen.Klage eines EhepaarsIn einem der Fälle hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg geklagt. Die Eheleute arbeiteten an verschiedenen Orten. Sie wohnten zunächst am Arbeitsort der Frau, zogen nach der Geburt des ersten Kindes an den Arbeitsort des Mannes, später aber wieder zurück an den der Frau. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung verweigerten das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht dem Mann den Steuerabzug für seine Zweitwohnung, weil er von seinem Arbeitsort weggezogen war. Darauf kommt es nun jedoch nicht mehr an, urteilte der BFH. Das Finanzgericht muss daher nun die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe der Kosten prüfen.
Quelle: AFP |
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