11.05.2010, 14:47 Uhr | t-online.de/business
Kündigung wegen 80-Cent-Essensmarke unzulässig. (Foto: dpa/Montage TOI)
In seinem Job verfügte er über sechsstellige Beträge, beim Mittagessen brachte ihn jetzt ein 80-Cent-Bon zu Fall. Heute entscheidet das Arbeitsgericht Reutlingen, ob die fristlose Kündigung eines Sachbearbeiters gerechtfertigt war. Momentan noch ist der 35-jährige Mitarbeiter des Pfullinger Sportartikelherstellers Erima seinen Job los, weil er unberechtigt eine Essensmarke für seine Lebensgefährtin eingelöst hat.
Wie es zu dem folgenschweren Vergehen kam: Der 35-jährige Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf war bereits seit zwei Jahren bei dem Pfullinger Sportartikelhersteller Erima beschäftigt, als er seine Lebensgefährtin zum Mittagessen in die firmeneigene Kantine mitnahm. Er bezahlte ihr Essen mit einem Essensbon im Wert von 80 Cent, den er sich zuvor von einem Kollegen erbeten hatte, der an dem Tag nicht Mittagessen ging.
Nach Angaben des Gerichts werden den Arbeitnehmern des Pfullinger Unternehmens monatlich 15 Wertbons zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Anzahl und Höhe der Marken ist aus steuerrechtlichen Gründen reglementiert. Aus diesem Grund sind die Wertbons auch auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur ein Wertbon eingelöst werden kann und die Bons nicht übertragbar sind.
Der klagende Mitarbeiter löste an besagtem Tag eine auf seinen Namen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung seines Mittagessens und die auf den Namen des Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Mittagessens seiner Lebensgefährtin ein. Der Arbeitgeber sieht darin einen erheblichen Vertrags- und Vertrauensverstoß begründet und hält die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar.
"Das Vorgehen dieses Mitarbeiters ist für uns keine Lappalie, auch wenn es nur um 80 Cent geht. Insofern ist die fristlose Kündigung aus der Sicht Erimas die einzige logische und rechtlich notwendige Konsequenz", sagt Firmen-Chef und Inhaber Wolfram Mannherz gegenüber dem "Reutlinger Generalanzeiger". Die absolute Höhe des Delikts von 80 Cent spiele dabei eine nebensächliche Rolle. Immerhin habe der entlassene Mitarbeiter bis zuletzt eine verantwortliche Stelle gehabt, in welcher er auch Aufträge mit sechsstelligen Euro-Beträgen abwickelte.
Wie der "Reutlinger Generalanzeiger" berichtet, geht das Unternehmen davon aus, dass der Mitarbeiter ganz bewusst vorgegangen sei und die geltenden Regeln umgehen wollte. Der Arbeitnehmer wiederum gibt nach Angaben der Zeitung vor, dass er an besagtem Tag kein Kleingeld in der Tasche hatte und seine Freundin ihr Portemonnaie im Auto vergessen hatte. Auf die Frage des Richters, warum er seinen Kollegen aber schon am Tag zuvor um die Marke gebeten hatte, wusste der Sachbearbeiter jedoch wohl keine Antwort.
Er ist vielmehr der Ansicht, dass die fristlose Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei. Eine Abmahnung wäre das ausreichende und geeignete Mittel gewesen, um auf sein unüberlegtes Verhalten zu reagieren. Das Unternehmen hatte bei einem Gütetermin angeboten, die fristlose Kündigung in eine ordentliche umzuwandeln. Das lehnte der 35-Jährige jedoch ab und klagte auf Weiterbeschäftigung.
t-online.de/business
Niro70 schrieb:
am 11. Mai 2010 um 13:40:33
Berichtigung
Es muß natürlich AUSMASSE heißen.^^
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Niro70 schrieb:
am 11. Mai 2010 um 13:33:54
Unrecht
Unrecht begeht auch der, der den vorstehenden Text dahingehend abwandelt oder kürzt, dass der Sachverhalt anders dargestellt wird.
Die Essenmarke erwarb der Beklagte
doch einen Tag früher; das hinterfragte der Richter lt. Text zuvor. Der Koll. wußte keine Antwort. ^^
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marcel schrieb:
am 11. Mai 2010 um 12:55:33
was ist mit dieser gesellschaft los? jeder wirtschaftet nur in seine eingene tasche, steuergelder werden verschwendet, kündigungen werden
wegen sinnloser sachen ausgesprochen! man muss sich ja an den kopf greifen bei dem schwachsinn!
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