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Arbeitsrecht: Beruflich genutzte Netzwerkprofile gehören nicht dem Arbeitnehmer

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Wem gehören die Daten aus Online-Netzwerken?

02.02.2010, 12:39 Uhr | Andreas Heimann, dpa

Arbeitsrecht: Wer am Arbeitsplatz soziale Netzwerke wie Xing nutzt, kann Probleme bekommen.  (Foto: dpa)

Wer am Arbeitsplatz soziale Netzwerke wie Xing nutzt, kann Probleme bekommen. (Foto: dpa)

Xing und Co. sind in deutschen Büros auf dem Vormarsch:Immer mehr Beschäftigte nutzensoziale Online-Netzwerke auch im Job. Das kann vor allem zu Ärger mit dem Chef führen, wenn private und berufliche Nutzung sich nicht sauber trennen lassen. Das sei jedoch häufig der Fall, sagte Arbeitsrechtlerin Birte Keppler aus Stuttgart. Und erklärt, welche Regelungen helfen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Probleme, wenn Mitarbeiter die Firma verlässt

Pflegt ein Arbeitnehmer beispielsweise über sein Xing-Konto nicht nur private Kontakte, sondern akquiriert auch neue Kunden, liegt eine Mischform vor. Probleme kann das provozieren, wenn der Beschäftigte den Betrieb verlässt und sich die Frage stellt, wem die Daten aus dem Netzwerk gehören.

Gesetzliche Richtlinien fehlen

Es gibt Keppler zufolge bisher kaum "Social-Media-Guidelines", also Regelwerke, mit denen Unternehmen zum Beispiel festlegen, ob Mitarbeiter Informationen wie Geschäftskontakte herausrücken müssen. "Wir sind da noch ganz am Anfang der Entwicklung." Solche Regeln seien allerdings zu empfehlen, um spätere Diskussionen über das Thema zu vermeiden. Davon profitierten im Zweifelsfall beide Seiten. Eskaliert der Streit etwa darüber, ob der Arbeitnehmer sämtliche Daten seinem Arbeitgeber überlassen muss, könne keine Seite sicher sein, wie ein Arbeitsgericht entscheidet. "Die meisten Gerichte haben mit diesem Thema noch keine Erfahrungen", erläuterte die Juristin.

Klare Ansagen über Inhalte helfen

Für den Arbeitnehmer sei es außerdem gut zu wissen, was er darf und was nicht - das könne bis zur klaren Ansage gehen, in sozialen Netzwerken nicht über Konkurrenten herzuziehen. Nach Kepplers Einschätzung sollte nicht bloß geregelt werden, wie lange die Mitarbeiter sich pro Tag oder pro Woche in sozialen Netzwerken tummeln dürfen. Vernünftiger seien inhaltliche Festlegungen.

Kundendaten dem Chef übergeben

Eine mögliche Regelung sei, dass ein Arbeitnehmer, der ein Netzwerk privat und beruflich nutzt, beim Verlassen des Unternehmens die im Profil gespeicherten Kundendaten und Geschäftskorrespondenz dem Arbeitgeber übergibt. Generell gelte der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass Informationen, die für die Arbeit unverzichtbar sind, am Arbeitsplatz hinterlassen werden müssen. Dies spreche dafür, dass eine solche Regelung rechtmäßig ist.

Vor Firmenwechsel beruflichen Account aufgeben

Etwas klarer ist der Fall bei einem unstrittig beruflichen Account, für dessen Kosten der Arbeitgeber aufkommt: In dem Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer ihn aufgeben muss, wenn er den Betrieb verlässt. Hat er ihn auch zu privaten Zwecken benutzt, sprechen aber datenschutzrechtliche Aspekte dafür, dass er Einträge vor dem Ausscheiden löschen darf. Weiterhin benutzen dürfe der Arbeitnehmer einen eindeutig privaten Account mit seiner eigenen Anschrift und E-Mail-Adresse, für den der Arbeitgeber nicht zahlt, erläuterte Keppler. Aber auch in diesem Fall müsse er seinem bisherigen Arbeitgeber für den Betrieb relevante Informationen aus dem Profil zur Verfügung stellen.

Andreas Heimann, dpa  

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