ArbeitsrechtDie größten Kündigungs-MythenErschienen am 26. Januar 2010 | t-online.de/business / apn
Beispiele der letzten Jahre - Kündigungen wegen Bagatellen Gründe für den Rausschmiss - Das dürfen sich Mitarbeiter nicht leisten Ranking - Die zehn schlimmsten Sünden im Büro Durchklicken - Das sind die schlimmsten Fehler in Gehaltsverhandlungen Tipps für Chefs und Mitarbeiter - Zehn Gebote gegen Jobfrust Download - eBook Abmahnung und Kündigung - was tun? t-online.de Shop Notebooks zu tollen Preisen t-online.de Shop LCD- und Plasma-Fernseher zu Top-Preisen t-online.de Shop Top-Angebote: Drucker, Fax und Kopierer
Kündigung trotz Krankheit"Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden" - mancher arbeitsunfähige Mitarbeiter wähnt sich damit in Sicherheit. Ein laut VdAA fataler Irrtum. Eine Krankheit kann demnach nicht verhindern, dass der Chef grundsätzlich einem Angestellten auch während der Krankschreibung die Kündigung präsentiert. Die Krankmeldung mache den Rauswurf nicht generell unwirksam.Kündigung muss keine Begründung enthaltenJede Kündigung muss eine Begründung enthalten - das zumindest denken sowohl viele Arbeitgeber als auch Beschäftigte. Falsch, sagen die Experten: Eine Entlassung muss im Kündigungsschreiben nicht begründet werden. Aus Sicht der Chefs sei es sogar manchmal unklug, eine Begründung in das Schriftstück aufzunehmen, da das in der Regel in einem Kündigungsschutzprozess eine Angriffsfläche böte. Entlassene Arbeitnehmer hingegen sollten unverzüglich mit Hilfe eines Arbeitsrechtlers klären, ob die ausgesprochene Kündigung tatsächlich wirksam ist.Download - eBook Kündigung - Rechtssicher vorbereiten und umsetzen Download - eBook Professionelle Konfliktlösung Mündliche Kündigungen gelten nicht"Eine Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden" - auch das stimmt nicht. Arbeitsverträge dürfen zwar mündlich abgeschlossen, aber nicht ebenso beendet werden. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt immer eine schriftliche Entlassung. Auch von Kündigungen per Mail oder per SMS raten die Anwälte des VdAA Chefs ab. Mitarbeiter, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, sollten sich ebenfalls sofort arbeitsrechtlich beraten lassen.Eine Abmahnung genügtMuss der Chef alles drei Mal sagen? Auf Abmahnungen bezogen, heißt die Antwort hier: nein! Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nach VdAA-Angaben nur eine einzige Abmahnung voraus. Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, muss der einer Kündigung nicht etwa zustimmen, er muss nur angehört werden. Der Betriebsrat könne dem Rauswurf zwar widersprechen. Dadurch werde die Kündigung aber nicht unwirksam.Kein grundsätzlicher Anspruch auf eine AbfindungAuch zum Thema "Abfindung" hält sich manches Gerücht. "Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung" gehört dazu. Das Kündigungsschutzgesetz ist dem VdAA zufolge in erster Linie ein Bestandsgesetz. Es sei zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet. Zwar endeten tatsächlich viele Verfahren mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen jedoch triftige Gründe für eine Entlassung, sei der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.
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