26.02.2010, 10:18 Uhr | t-online.de/business
In vielen Firmen gilt ein generelles Verbot für private E-Mails. (Foto: Imago)
Bei privaten E-Mails vom Dienstrechner aus versteht mancher Arbeitgeber keinen Spaß. So ist jetzt eine Frau aus Baden-Württemberg fristlos gekündigt worden, weil sie während ihrer Arbeitszeit private E-Mails verschickt hat. Wir erklären Ihnen, was Chefs verbieten dürfen und wie die rechtliche Grundlage für Mitarbeiter bei der privaten Internetnutzung aussieht.
In dem Fall ist eine 58-jährige Angestellte aus Tuttlingen nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos von ihrem Chef entlassen worden, nachdem herausgekommen war, dass sie private E-Mails vom Dienstrechner aus verschickt hatte. Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat dem Arbeitgeber nun nach Angaben der Augsburger Allgemeinen prinzipiell Recht gegeben.
Die Begründung: Da der Arbeitgeber durch Aushänge die private Nutzung der Computer verboten hatte, sei die Entlassung der 58-Jährigen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall einigten sich Chef und Mitarbeiterin mittlerweile auf einen Vergleich. Demnach ist die Kündigung von einer fristlosen in eine ordentliche umgewandelt worden. Auch zahlt das Unternehmen der Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro.
Herausgekommen war der Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung der Zeitung zufolge durch ein Missgeschick der Frau, die in dem Betrieb schon ihre Lehre absolviert hatte und seither fast durchgängig in der Firma gearbeitet hatte. Sie schickte eine private E-Mail versehentlich direkt an die Geschäftsführung. Darauf folgte die Kündigung. Angeblich soll für diese Entscheidung auch der Inhalt der Mail entscheidend gewesen sein. Details nannte der Gerichtssprecher der Augsburger Allgemeinen zufolge allerdings nicht.
Generell begeben sich Arbeitnehmer bei privaten E-Mails am Arbeitsplatz schnell auf sehr dünnes Eis. Denn wer das Internet privat nutzt, verletzt schnell seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt auch dann, wenn die private Internetnutzung nicht ausdrücklich untersagt wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt hervor (31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06).
Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung sogar ausdrücklich verboten, kann er auch überprüfen, ob sich die Mitarbeiter daran halten. Informationen des Verlags für die Deutsche Wirtschaft in Bonn zufolge darf der Chef dann mit Zustimmung des Betriebsrats die Verbindungsdaten im Netz überprüfen. Dazu gehören auch Verweildauer, Datum und Uhrzeit beim Versenden von E-Mails, die Anzahl der Anhänge, die Empfängerdaten und der Inhalt der Nachrichten.
Ohne Betriebsvereinbarung darf diese Kontrolle aber nicht sein. Hat ein Unternehmen den privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz sogar freigegeben, dürfen nach "InformationWeek" die Mitteilungen weder überwacht noch zentral gespeichert werden.
t-online.de/business
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