17.03.2010, 14:53 Uhr | dpa / t-online.de/business
Keine Feiertagszuschläge für Arbeit am Ostersonntag - so hat das BAG jetzt entschieden. (Foto: Imago)
Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist.
In diesem Sinne wies das BAG eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen ab. Sie hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag vom Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten. 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag in Höhe von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht.
Die Mitarbeiter vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Die Vorinstanzen gaben ihnen recht. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders (Az. 5 AZR 317/09). Ein Recht auf Feiertagszuschläge hätten Arbeitnehmer nur, wenn es sich um einen gesetzlichen Feiertag handele. Das sei beim Ostersonntag nicht der Fall. Ein Anspruch "aus betrieblicher Übung" scheide ebenfalls aus.
Ostersonntag und der Pfingstsonntag werden in allen Bundesländern nicht als Feiertage aufgeführt. Eine Ausnahme bildet Brandenburg. Das Feiertagsgesetz des Landes nennt die Oster- und Pfingstsonntage als Feiertage. Arbeitsrechtliche Folgen hat das jedoch nicht: Da in Brandenburg Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind, wird auch dort für Arbeit am Oster- oder Pfingstsonntag kein Feiertagszuschlag fällig.
dpa / t-online.de/business
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