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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Großbuchstaben in E-Mails zulässig?

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E-Mails in Großbuchstaben geschrieben - Job weg

25.09.2009, 15:06 Uhr | t-online.de/business

E-Mails korrekt verfassen (Foto: Imago)

E-Mails korrekt verfassen (Foto: Imago)

Weil sie in ihren E-Mails penetrant Großbuchstaben verwendete, wurde die Controllerin einer neuseeländischen Krankenversicherung gefeuert. Das Unternehmen erklärte, die Frau habe mit ihren Mails für "Disharmonie" in der Firma gesorgt, berichtete informationweek.de. Fachanwältin Kati Kunze erklärt, ob ein Arbeitnehmer hierzulande ebenfalls mit dem Rauswurf rechnen müsste, wenn er Mails so formuliert, dass sie gemäß der Etikette im Netz als "Schreien" gelten.

Entschädigung für "unfaire Entlassung"

Die Frau habe neben den Großbuchstaben Textpassagen fett geschrieben und rot markiert, so informationweek.de. Die Kündigung wollte die Controllerin allerdings nicht akzeptieren. Sie zog klagte gegen den Arbeitgeber, die Krankenversicherung ProCare Health, und erhielt Recht: Wegen einer "unfairen Entlassung" wurde ihr eine Entschädigung in Höhe von umgerechnet 10.000 Euro zugesprochen. Damit nicht zufrieden, ging die Neuseeländerin nach Angaben des Nachrichtenportals in Berufung: Schließlich sei sie nach der Kündigung im Dezember 2007 fast ein Jahr arbeitslos gewesen, bevor sie eine neue Festanstellung finden konnte.

Störung des Betriebsfriedens

Der Rauswurf stützte sich wahrscheinlich nicht nur auf die Eigenart der Frau, ihre E-Mails in Großbuchstaben, Fettdruck oder rot markiert zu versenden, sondern auf die damit verbundenen Auswirkungen auf das Verhältnis zu den Kollegen und den Betriebsfrieden insgesamt, sagt Kati Kunze von der Kanzlei Steinkühler in Berlin. Die Mitarbeiterin habe wohl mit den Markierungen der Textpassagen Druck bei den Empfängern auslösen wollten. Deutsche Arbeitsrichter würden diese Entlassung entsprechend als Kündigung wegen Verstoßes gegen die betriebliche Ordnung beziehungsweise wegen Störung des Betriebsfriedens einordnen.

Fristlose Entlassung möglich

Grundsätzlich kann eine Störung der betrieblichen Ordnung und des Betriebsfriedens Chefs sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn der Mitarbeiter zuvor erfolglos abgemahnt wurde, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ob das Verhalten des Arbeitnehmers den Betriebsfrieden tatsächlich stört, müsse jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In der Regel sei das der Fall, wenn Kollegen etwa durch ständige Angriffe auf ihre politischen oder persönlichen Überzeugungen oder die religiöse Einstellung gereizt werden und dadurch erhebliche Unruhe in der Belegschaft entstehe.

Mail-Schikanen gehen gar nicht

Denkbar sind der Arbeitsrechtlerin zufolge außerdem Beleidigungen gegenüber anderen Kollegen, aber auch ein Verhalten, das als Schikane gelten kann. Ob E-Mails, die mit besonderen Markierungen in Fettdruck, farbig oder in Großbuchstaben versandt werden, schon in diese Richtung gehen, sei zweifelhaft. Kati Kunzes Ansicht nach wäre eine Kündigung allenfalls nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt und dann, wenn die E-Mails derart häufig versandt wurden, dass eine besondere Drucksituation beim Empfänger entstehen konnte. Eine entscheidende Rolle spielten zudem die konkreten Inhalte der Mails.

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