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Arbeitsrecht: Kündigungen wegen Bagatellen

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Kündigungen wegen Bagatellen

aktualisiert am 23.10.2009, 15:27 Uhr | t-online.de/business

Manche Chefs suchen Gründe, um Mitarbeiter an die Luft zu setzen. (Foto: Imago)

Manche Chefs suchen Gründe, um Mitarbeiter an die Luft zu setzen. (Foto: Imago)

Mal eben das Handy im Büro aufladen, ganz in Gedanken einen Bleistift einstecken - das sind doch Lappalien. So haben auch Beschäftigte geglaubt, die wegen Frikadellen, Maultaschen oder Umzugkartons ihren Job verloren haben. Chefs, die nach einem sicheren Anlass suchen, einen unliebsamen oder teuren Mitarbeiter zu feuern, sehen das anders. Und haben das deutsche Arbeitsrecht auf ihrer Seite. Fachanwältin Kati Kunze erklärt, wovor Sie sich hüten sollten, wenn der Arbeitgeber Sie sowieso auf dem Kieker hat.

Rausschmiss wegen Kleinigkeiten?

Chefs, die sich von einem Mitarbeiter trennen wollen, suchen häufig nach Gründen für eine verhaltensbedingte - möglichst fristlose - Kündigung, weiß Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Steinkühler. Pflichtverletzungen, über die Arbeitgeber sonst möglicherweise hinweg sehen würde, nähme er dann zum Anlass, den Mitarbeiter abzumahnen oder gar zu entlassen. Viele Betroffene hingegen sehen ihre Vergehen der Expertin zufolge als Kleinigkeit und glauben nicht, dass diese einen Rausschmiss rechtfertigten.

Firmeneigentum ist tabu

Ein fataler Irrtum. So riskiert nach Kunze schon derjenige den Job, der unerlaubt Betriebsmittel und Firmeneigentum nutzt. Der Chef könne etwa Angestellte, die ohne Erlaubnis privat das dienstliche Telefon auf seine Kosten nutzen, fristlos entlassen. In dem Fall sei allerdings auch entscheidend, ob der Arbeitgeber dies bisher generell oder in einem festgelegten Umfang gestattet oder zumindest geduldet hat, sagt Kunze. Das Gleiche gelte für das Aufladen des Handys im Büro.

Finger weg vom Büromaterial

Auch Büromaterial für private Zwecke zu verwenden oder gar mitzunehmen, kann die Arbeitsstelle kosten. Selbst wenn Mitarbeiter Gegenstände von geringem finanziellen Wert einsteckten, könne das als strafbarer Betrug ausgelegt werden, warnt die Arbeitsrechtlerin. Aus der Sicht des Angestellten mag es sich um Bagatellen handeln: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in dem Fall eine außerordentliche Kündigung aber gerechtfertigt, da das Vertrauen des Arbeitgebers in den Mitarbeiter zerstört sei, so die Expertin.

Nur jenseits der Arbeitszeit surfen

Abmahnen oder gar kündigen dürfen Chefs auch Beschäftigten, die im Büro privat im Internet surfen. Insoweit kommt es dabei wie bei der Nutzung des Telefons darauf an, ob der Arbeitgeber die nicht dienstliche Internetnutzung komplett verboten oder in Maßen bisher erlaubt hat. Auf der sicheren Seite sind Kati Kunze zufolge Mitarbeiter, die darauf achten, privat nur in den Pausen oder vor Beginn beziehungsweise nach Ende der Arbeitszeit und in angemessenem Umfang das Internet zu nutzen.

Besser pünktlich im Job erscheinen

Den Job gefährdete außerdem häufiges unpünktliches Erscheinen im Betrieb oder anderer nachlässiger Umgang mit der Arbeitszeit, warnt Kati Kunze. Manchem Arbeitgeber kommt solcher Schlendrian gerade recht, um Mitarbeiter, die er gern loswerden möchte, abzumahnen oder zu entlassen. Wiederholte Unpünktlichkeit könne - nach vorheriger Abmahnung - sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, so Kunze.

Quelle: Hans Böckler Stiftung, 2.005 Befragte, 2008

Eigenmächtig Urlaub machen - Job weg

Dulden müssen Chefs darüber hinaus nicht, wenn ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, ohne diesen zuvor genehmigen zu lassen. Eigenständige Abwesenheit vom Job kann der Arbeitgeber abstrafen. Kunzes Tipp: Mit einem rechtzeitigen schriftlichen Urlaubsantrag lässt sich eine Auseinandersetzung vermeiden.

Rechtzeitig krankmelden

Als weiterer Stolperstein kann sich die Krankmeldung erweisen. Erfährt der Arbeitgeber erst im Laufe des Tages von der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, kann das zumindest eine Abmahnung nach sich ziehen, erläutert Kati Kunze. Ließe sich der Betreffende danach noch andere Pflichtverletzungen zuschulden kommen, sei unter Umständen sogar eine Kündigung zulässig. Wer den Chef noch vor dem normalen Arbeitsbeginn nachweisbar darüber informiert, dass er aufgrund einer Erkrankung zu Hause bleibt, muss Kunze zufolge keine Schwierigkeiten fürchten.

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