KündigungUnzureichende Deutschkenntnisse - Job wegErschienen am 29. Januar 2010 | AFP / t-online.de/business
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Automobilzulieferer verlangt Sprachkenntnisse für QualitätssicherungDas BAG wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters aus Spanien ab, der schriftliche Anweisungen nicht verstehen konnte. (Az: 2 AZR 764/08). Dessen Arbeitgeber, ein Automobilzulieferer aus Nordrhein-Westfalen, führte 2004 eine zertifizierte Qualitätssicherung ein. Diese setzte voraus, dass alle Mitarbeiter schriftliche Anweisungen lesen und verstehen können. Der in Spanien geborene und zur Schule gegangene Arbeiter war damals 55 Jahre alt und schon seit 25 Jahren für das Unternehmen im Spritzguss tätig.Mitarbeiter nimmt nur an einem Deutschkurs teilDer Mann nahm schon 2003 während seiner Arbeitszeit an einem vom Unternehmen finanzierten Deutschkurs teil, doch mit unzureichendem Erfolg. Die Teilnahme an einem Folgekurs lehnte er ebenso ab wie die an einem hausinternen Deutschkurs. 2005 forderte ihn der Arbeitgeber nochmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, ein Jahr später drohte es schließlich eine Kündigung an.Download - eBook Kündigung - Rechtssicher vorbereiten und umsetzen Download - eBook Abmahnung und Kündigung - was tun? Arbeitnehmer zieht vor Gericht2007 endete eine externe Überprüfung der Qualitätsvorgaben, ein sogenanntes Audit, erneut mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer nicht über genügend sprachliche Kenntnisse verfügte. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen ordentlich zum Jahresende. Der Entlassene wehrte sich gegen den Rauswurf. Er argumentierte, für seine Arbeit seien schriftliche Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Alle nötigen Anweisungen könnten ihm auch mündlich erteilt werden.Keine unzulässige DiskriminierungDie Bundesarbeitsrichter sahen das anders: Im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgericht in Hamm bestätigten sie die Kündigung. Die eingeführte Qualitätssicherung sei ein ausreichender Grund, schriftliche Deutschkenntnisse zu verlangen. Das Unternehmen habe dem Arbeiter ausreichend Gelegenheit gegeben, diese zu erwerben. Eine unzulässige Diskriminierung wegen der Herkunft des Arbeiters liege daher nicht vor.Das Allgemeine GleichbehandlungsgesetzNach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - oft Antidiskriminierungsgesetz genannt - darf kein Mitarbeiter wegen des Geschlechts, der "Rasse" oder ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden. Auch Benachteiligung wegen des Alters, Behinderung und sexueller Identität sollen damit rechtlich ausgeschlossen werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Das gilt Experten zufolge nicht nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Bewerbungsverfahren.
Quelle: AFP / t-online.de/business |
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