aktualisiert am 15.10.2009, 14:05 Uhr | dpa, t-online.de/business
Kündigung rechtens? (Foto: Imago)
Wer Arbeitsanweisungen vom Chef einfach ignoriert, riskiert seinen Job - auch, wenn er aus religiösen Gründen handelt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor (Az.: 2 Sa 699/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach dürfen Mitarbeiter zwar nicht zu etwas gezwungen werden, das einen schweren Verstoß gegen ihren Glauben darstellt. Dennoch lässt sich längst nicht jede Arbeitsverweigerung damit entschuldigen, dass Mitarbeiter einer Anweisung wegen ihrer Religion nicht nachkommen können. Unter Umständen droht ihnen in solchen Fällen daher die Kündigung.
Vor Gericht ging es um eine Frau, die Führungen von Besuchern für ihre Firma organisierte. Bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen sollte den Geburtstagskindern dabei immer gratuliert werden. Deshalb musste ihr Name und das genaue Geburtsdatum immer von der Mitarbeiterin während des Buchens notiert werden. Dagegen weigerte sich die Mitarbeiterin aber: Als Zeugin Jehovas verbiete es ihre Religion, Geburtstage zu feiern. Ein Gratulieren verleihe der Führung den Charakter einer Geburtstagsfeier. Das könne sie nicht unterstützen.
Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber - zu recht, wie das Gericht entschied. Zwar dürfe von Mitarbeitern nichts verlangt werden, das sie aufgrund ihrer Religion in schwere Gewissenskonflikte bringt. Nach dem Namen und dem Geburtsdatum bei anstehenden Kindergeburtstagen zu fragen, schränke die Glaubensfreiheit aber nicht übermäßig ein. Auch werde dadurch das Feiern von Geburtstagen nicht entscheidend gefördert. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hänge schließlich nicht davon ab, ob ihnen jemand bei einer Führung gratuliert oder ein Geschenk überreicht.
In einem anderen Fall hatte eine Gläubige Muslimin vor Gericht Recht bekommen, die gegen ihre fristlose Kündigung geklagt hatte. Die beim Schulamt beschäftigte Frau hatte aus religiösen Gründen Urlaub beantragt, da sie außerhalb der Schulferien an einer Pilgerreise nach Mekka unternehmen wollte. Doch das Schulamt lehnte ab. Als sie daraufhin trotzdem an der Pilgerreise teilnahm und dabei unerlaubt bei der Arbeit fehlte, kündigte ihr die Stadt.
Normalerweise droht Arbeitnehmern die fristlose Kündigung, wenn sie sich im Job freinehmen, obwohl der Chef den Urlaub nicht genehmigt hat. Eine Ausnahme gilt aber, so befand das Arbeitsgericht Köln (Az.: 17 Ca 51/08), wenn für Gläubige ein wichtiger Termin für eine Pilgerreise ansteht und sie deshalb unerlaubt im Job fehlen.
In solchen Fällen muss der Arbeitgeber ihnen im Rahmen einer Interessensabwägung unter Umständen freigeben. Eine sofortige Entlassung ist dann unzulässig. Die Frau führte an, dass eine "Große Pilgerfahrt", die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, erst in 13 Jahren in den Zeitraum der Schulferien fallen würde. Dann wäre sie aber schon 64 Jahre alt. Außerdem könne ihre Mutter dann voraussichtlich nicht mehr das behinderte Kind der Klägerin betreuen.
Das Gericht gab ihr Recht. Der Klägerin sei einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden habe. Ihr sei daher aus nachvollziehbaren Gründen nichts anderes übriggeblieben, als die Pilgerreise trotz der fehlenden Genehmigung anzutreten.
dpa, t-online.de/business
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