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Schadenersatz bei vorgetäuschter Krankheit

Erschienen am 09. Dezember 2008 | dpa-tmn / t-online.de/business
Nach Kündigungen sehen sich immer mehr Chefs und Mitarbeiter vor Gericht wieder. (Foto: Imago)
Nach Kündigungen sehen sich immer mehr Chefs und Mitarbeiter vor Gericht wieder. (Foto: Imago)
Wer sich im Job krankmeldet und trotzdem arbeitet, muss seinem Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach dürfen Chefs einem Mitarbeiter den Lohn kürzen, wenn dieser eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.


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Vorsätzliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Denn das lasse sich als vorsätzliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ansehen, befand das Gericht. In dem Fall hatte sich ein Post- und Zeitungszusteller arbeitsunfähig gemeldet, worauf seine Ehefrau die Krankheitsvertretung übernahm. Später wurde der Mann aber dabei beobachtet, wie er seiner Frau beim Austragen der Post half. Daraufhin forderte der Arbeitgeber vom vermeintlich Erkrankten Schadensersatz und kürzte seinen Lohn.

Richter sprechen Chef Schadenersatz zu

Das war zulässig, urteilten die Richter (Az.: 7 SA 197/08). Der Arbeitgeber habe Anspruch auf Schadensersatz, weil der Zusteller zumindest an einigen Fehltagen seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Das Gericht ließ auch das Argument des Mannes nicht gelten, er sei während seiner Krankschreibung zwar nicht fit genug für einen achtstündigen Arbeitstag gewesen, habe seiner Frau aber für rund zwei Stunden helfen können. Das widerspreche dem vom Zusteller vorgelegten Attest, erläuterten die Richter. Demnach sei er nämlich generell nicht in der Lage gewesen, seinem Job nachzukommen.

Mehr zum Thema:
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Quelle: dpa-tmn / t-online.de/business
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