24.08.2009, 10:33 Uhr | dpa-tmn
Im Urlaub entspannen, ist gerade nach langer Krankheit wichtig. (Foto: Archiv)
War ein Mitarbeiter lange krank, darf der Chef ihm deshalb bereits genehmigten Urlaub nicht verwehren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Beschäftigte schon festgelegte freie Tage verschieben, wenn sie zuvor krank im Job gefehlt haben.
In dem Fall wollte der Leiter einer Firmenniederlassung nach längerer Krankheit einen Urlaub antreten, den ihm der Arbeitgeber schon früher genehmigt hatte. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass andere Mitarbeiter während der Erkrankung des Vorgesetzten ihren Urlaub zurückstellen mussten. Wenn dieser jetzt auf seinen Urlaub bestehe, sei das ein Verhalten, das sich für einen leitenden Mitarbeiter nicht gehöre.
Als der Mann jedoch nicht darauf einging, wurde er mit sofortiger Wirkung als Niederlassungsleiter abgelöst. Das war aber unzulässig, urteilten die Richter. Das Bundesurlaubsgesetz kenne keinen Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass ein bereits festgesetzter Urlaub in solchen Fällen abgeändert werden muss. Zugleich sei es ein Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot, wenn ein Arbeitnehmer sanktioniert wird, weil er von seinem Urlaub nicht zurücktritt. Chefs dürfen Mitarbeiter nicht benachteiligen, nur weil sie ihre Rechte in Anspruch nehmen.
dpa-tmn
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