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Kündigung bei Nebentätigkeit

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Wann der Zweitjob den Arbeitsplatz kosten kann

aktualisiert am 20. Oktober 2009 | Berit Schmidt, dpa-tmn / t-online.de/business
Nebenjob: Kündigung droht  (Foto: Imago)
Nebenjob: Kündigung droht (Foto: Imago)
Tippen, kellnern, putzen - und das alles neben dem Hauptjob: Vielen Menschen reicht ein Einkommen nicht mehr aus, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Viele Chefs stehen allerdings Nebentätigkeiten ihrer Mitarbeiter skeptisch gegenüber. Kann, wer den Arbeitstag nach hinten verlängert, überhaupt noch die volle Leistung bringen? Wir zeigen, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, Zweitjobs zu verbieten - und was gesetzlich erlaubt ist.


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Vertragliche Regelungen gelten

Oft kläre bereits ein Blick in den Arbeitsvertrag die Lage, sagt Ulrich Fischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt und Mitglied im Deutschen Anwaltverein. In vielen Verträgen ist demnach ausdrücklich festgelegt, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Auch in manchen Tarifverträgen sind Regelungen zu Nebenjobs enthalten, fügt Martin Warm hinzu. Beides muss aber nicht bedeuten, dass ein Nebenjob nicht erlaubt ist, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Paderborn.

Nicht in Konkurrenz zum Hauptjob

Chefs dürfen den Zweitjob eines Mitarbeiters nur aus wichtigen, plausiblen Gründen verweigern, sagt Fischer. Nämlich dann, wenn unter anderem die Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden. "Deswegen sollte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit in Konkurrenzsituation zur Haupttätigkeit steht", so Fischer. Das könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Haupt- und Nebenjob die gleiche Branche betreffen, sagt Warm. Auch wenn Arbeitnehmer nebenbei noch Nachtschichten übernehmen und vollkommen übermüdet zur Arbeit kommen, könne der Chef die Nebentätigkeit verbieten.

Vorsicht auch beim Ehrenamt

Ein dritter Fall wäre der, dass der Beschäftigte mit seinem Nebenjob das Ansehen des Hauptarbeitgebers gefährdet. Denn in dem Fall kann dieser seine Zustimmung ebenfalls verweigern - etwa, wenn der Betroffene nebenbei für eine verfassungswidrige Vereinigung jobbt. Selbst ein Ehrenamt kann nach Fischer eine Wettbewerbssituation auslösen: Der Fall trete zum Beispiel ein, wenn der Arbeitnehmer in einer Zigarettenfirma arbeite und in seiner Freizeit ein Ehrenamt bei der Anti-Raucher-Liga aufnehmen wollte. Grundsätzlich sei ein Nebenjob nach juristischer Definition eine Tätigkeit, die Gewinn erzielen soll. Demnach muss sogar manches Hobby vom Chef abgesegnet werden. "Wenn ich stricke, um die Sachen zu verkaufen, gibt es eine gewisse Bagatellgrenze", erklärt Warm. Wer allerdings jede Woche auf dem Flohmarkt sei, müsse das dem Arbeitgeber melden.

Im Urlaub einem zweiten Job nachgehen?

Zudem empfiehlt Fischer einen Blick ins Arbeitszeitgesetz. "Überhaupt nicht arbeiten, darf man allerdings im Urlaub", so der Experte. Der Chef muss nicht dulden, dass ein Mitarbeiter in seinen Urlaubswochen einem Nebenjob nachzugeht. "Man kann ja nicht auf dem Bau arbeiten, wenn man sich eigentlich erholen soll", erklärt Warm. Wenn die Nebentätigkeit jedoch nicht in den Ferien aufgenommen wird, sondern schon besteht und im Urlaub nur fortgeführt wird, ist die Nebentätigkeit auch in der freien Zeit erlaubt, sagt Fischer.

Nebenjob während der Elternzeit

Was der Arbeitgeber akzeptieren muss: Während der Elternzeit dürfen sich Mitarbeiter etwas hinzuverdienen - im Umfang von bis zu 30 Stunden in der Woche. Meldet ein Arbeitnehmer seinen Nebenjob aber nicht an oder lässt er ihn nicht genehmigen, kann der Chef Fischer zufolge mindestens abmahnen. Auch eine Kündigung - nach einer Abmahnung sogar eine außerordentliche, also fristlose Entlassung - könne die Folge sein.

Regelung für Beamte

"Auch Beamte dürfen einen Nebenjob annehmen. Aber für sie gelten klare gesetzliche Regeln", betont Cornelia Krüger vom dbb beamtenbund und tarifunion in Berlin. So weist der dbb daraufhin, dass es genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten für Beamte gibt. Zu den genehmigungsfreien Jobs zählen schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten, aber auch Gutachter-Jobs. Art, Umfang und die voraussichtliche Verdiensthöhe der Nebentätigkeit müssen aber dem Dienstchef mitgeteilt werden. Der kann die Nebentätigkeit verbieten, wenn der Beamte dabei dienstliche Pflichten verletzt.

Haupt- und Nebentätigkeit sauber trennen

Und auch wenn er mit einer Nebentätigkeit seines Angestellten einverstanden ist: Grundsätzlich kann der Hauptarbeitgeber verlangen, dass Haupt- und Nebenjob klar voneinander getrennt werden. Mitarbeitern, die nebenberufliche Aufgaben während der Hauptarbeitszeit erledigen, droht eine Abmahnung oder Kündigung.
Auch Drucker, Fax oder Telefon beim Hauptarbeitgeber sind nicht für den Zweitjob gedacht. Und Papier und Kugelschreiber bleiben besser im Büro, statt mit ins "Home Office" zu wandern. Denn auch sie gehören dem Chef.


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Quelle: Berit Schmidt, dpa-tmn / t-online.de/business
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