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Arbeitsrecht: Welche Regeln Chefs und Arbeitnehmer bei Winterchaos beachten müssen

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Bei Schnee zu Hause bleiben? Was Mitarbeiter dürfen

07.01.2010, 12:32 Uhr | t-online.de/business / dpa-tmn

"Ich musste noch das Auto freikratzen" - leider keine gute Ausrede fürs Zuspätkommen im Job.  (Foto: Imago)

"Ich musste noch das Auto freikratzen" - leider keine gute Ausrede fürs Zuspätkommen im Job. (Foto: Imago)

Starke Schneefälle, Glätte, eisiger Wind: Winterliche Unwetter können für extreme Verkehrsbedingungen sorgen. An solchen Tagen kommen viele Mitarbeiter zu spät in die Firma - und mancher würde am liebsten gleich ganz zu Hause bleiben. Aber muss der Chef die Wetterverhältnisse als Grund für eine Verspätung akzeptieren? Gibt es im Job "schneefrei"? Und zahlt die Versicherung, wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit ausrutscht? Mit den folgenden Expertentipps sind Sie auf der sicheren Seite.

Kein "schneefrei"

Sonderurlaub vom Chef wegen der winterlichen "Eiszeit" - damit können Mitarbeiter nicht rechnen. Denn der Grund für eine bezahlte Freistellung muss sich individuell auf den Mitarbeiter beziehen. "Hindert dieselbe Ursache zeitgleich mehrere Arbeitnehmer an ihrer Arbeitsleistung, fällt das aus dem gesetzlichen Rahmen einer bezahlten Freistellung", erläutert Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Chefs deshalb nicht verpflichtet zu zahlen, wenn Mitarbeiter etwa wegen Schneeverwehungen, Glatteis, Hochwasser oder allgemeinen Verkehrsstörungen der Arbeit fernbleiben. Persönliche Unglücksfälle wie unverschuldete Verkehrsunfälle haben Arbeitsrichter laut der Expertin dagegen als Hinderungsgründe anerkannt.

Warnung des Wetterdienstes nicht entscheidend

Hat zum Beispiel der Wetterdienst davor gewarnt, aus dem Haus zu gehen, müssten Arbeitnehmer "nach dem normalen Menschenverstand" entscheiden, ob die Situation sie tatsächlich zwingt, der Arbeit fernzubleiben, rät Kunze. Mitarbeitern, die wegen extremer Witterungsbedingungen fehlen, darf der Arbeitgeber der Fachanwältin zufolge nicht abmahnen oder gar kündigen, da es sich um "übergeordnete Gründe" handelt. Allerdings ist der Chef nach der oben genannten Regelung für die bezahlte Freistellung auch nicht verpflichtet, Lohn für die ausgefallenen Arbeitsstunden zu bezahlen.

Wetter ist keine Entschuldigung für Verspätung

Aber was, wenn Mitarbeiter wegen der Wetterverhältnisse zu spät in der Firma erscheinen? "Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, er muss sich selbst darum kümmern, wie er rechtzeitig zur Arbeit kommt", sagt Rechtsanwalt Stefan Lunk aus Hamburg. Auch eingefrorene Weichen bei der Bahn taugten daher nicht als Ausrede für verspätetes Erscheinen im Job. Nachzüglern in Büro und Werkhalle können Chefs vor allem Ärger bereiten, wenn die schlechten Straßenverhältnisse vorhersehbar waren. "Der Arbeitgeber darf erwarten, dass seine Angestellten den Wetterbericht verfolgen und sich darauf einstellen", so Lunk.

Besser früher aufstehen

Angestellte müssen also früher aufstehen und zur Arbeit losfahren, wenn die Wettervorhersage Schnee und Eis angekündigt hat. Wer trotzdem unpünktlich ist, muss Lunk zufolge damit rechnen, dass der Chef den Lohn für die fehlende Arbeitszeit kürzt oder die Zeit gegebenenfalls nach Absprache nacharbeiten lässt.

Ausgefallener Zug ist "allgemeines Lebensrisiko"

Auch Verspätungen, für die Mitarbeiter auf den ersten Blick nichts können, muss der Chef nicht tolerieren. Ausreden wie "Das Auto ist nicht angesprungen" oder "Ich musste noch Schnee schippen" zählen daher nicht. "Keine Chance", sagte Lunk. Denn solche Probleme können Mitarbeiter ebenfalls lösen, wenn sie sich rechtzeitig darum kümmern. Es ist daher ihr Problem, wenn sie sich davon aufhalten lassen. Gleiches gelte selbst für unvorhersehbare Verspätungen, die Pendlern etwa durch einen ausgefallenen Zug oder Bus entstehen. "So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko", meint Lunk. Und das trage ebenfalls der Beschäftigte.

Abmahnung droht

Sogar eine Abmahnung ist möglich. "Das kann aber höchstens diejenigen treffen, die im Winter regelmäßig zu spät erscheinen und dann stets mit derselben Ausrede ankommen, dass ihr Auto nicht angesprungen ist", betont Lunk. Denn auch für Abmahnungen gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei einmaligen Verspätungen oder wenn Beschäftigte wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms nicht rechtzeitig in den Betrieb kommen, reagiere kaum ein Arbeitgeber so hart.

Unfall auf dem Weg zum Job - wer zahlt?

Spiegelglatte Straßen, verschneite Gehwege: Im Winter wird der Arbeitsweg leicht zur Falle. Allerdings akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als "Wegeunfall". Bevor sie zahlt, nimmt sie den Einzelfall akribisch unter die Lupe. "Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben", sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.

Regelung bei Umwegen aus privaten Gründen

Hat der Verunglückte aus privaten Gründen einen Umweg gemacht - etwa zum Einkaufen oder Tanken - gibt es kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es laut Ziegler mit witterungsbedingten Umwegen aus: "Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall", erklärt der Experte.

Ausrutscher im Schnee versichert

Anerkannt wird der Wegeunfall meist auch, wenn der Arbeitnehmer verbots- oder gebotswidrig gehandelt hat. Wer zum Beispiel vor dem Haus im Schnee ausrutscht, den er an diesem Tag eigentlich selbst hätte räumen müssen, hat gute Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen.

t-online.de/business / dpa-tmn  

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