02.12.2008, 15:16 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business
Richtig krankmelden (Foto: Imago)
In deutschen Firmen ist der Krankenstand seit Jahren auf niedrigem Niveau. Viele Arbeitnehmer fürchten derzeit um ihren Job und wollen sich nicht krankschreiben zu lassen. Unternehmen sollten ihren Mitarbeitern daher die Angst nehmen und sie genau informieren, was im Krankheitsfall zu tun ist. Denn wer wegen einer Erkrankung zu Hause bleibt und sich korrekt krankmeldet, hat nichts zu befürchten.
Krank und trotzdem zur Arbeit?
Wer krank ist, sollte besser zu Hause bleiben und sich auskurieren. Die amerikanische Cornell Universität hat bereits 2004 herausgefunden, dass Kranke, die dennoch zur Arbeit gehen, der Firma eher schaden als nützen. Laut der Untersuchung sind die Produktivitätsverluste wesentlich höher als in solchen Abteilungen, in denen sich angeschlagene Mitarbeiter krankschreiben lassen. Sofern der Mitarbeiter alle Regeln einhält, hat er vom Chef nichts zu befürchten.
Bescheinigung am dritten Krankheitstag
Arbeitgeber können von Mitarbeitern schon am ersten Tag einer Krankmeldung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordern. „Normalerweise muss sie spätestens am dritten Krankheitstag von den Angestellten vorgelegt werden“, erklärt Michael Eckert vom Deutschen Anwaltverein in Berlin. Es zählen die Kalendertage, also auch die Wochenenden: Wer freitags krank wird, sollte also montags die Krankmeldung vorlegen.
Chefs dürfen „gelben Schein“ sofort verlangen
Hat der Arbeitgeber aber etwa den Verdacht, dass Mitarbeiter gelegentlich ein bis zwei Tage „krank feiern“, kann er nach dem so genannten Direktionsrecht von dieser Regelung abweichen. Somit wären Arbeitnehmer verpflichtet, den „gelben Schein“ parallel zur Krankmeldung vorzulegen. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Existiert ein Betriebsrat, muss er dieses Vorgehen erst absegnen.
Unverzüglich informieren
Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Chef unverzüglich über sein krankheitsbedingtes Fernbleiben zu informieren. Zur Erkrankung muss der Mitarbeiter keine Angaben machen.
Arbeitgeber: Im Zweifel die Krankenkasse einschalten
Hat der Chef Zweifel am Wahrheitsgehalt der Krankmeldung, kann er die Krankenkasse einschalten. Diese veranlasst gegebenenfalls eine Untersuchung über den Medizinischen Dienst. Alle Informationen über die Krankheit unterliegen jedoch der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Erkenntnisse über die Krankheit dürfen weder die Krankenkasse noch Medizinischer Dienst an den Arbeitgeber weiterleiten.
Chefs müssen draußen bleiben
Falls der Chef auf die Idee kommt, den Mitarbeiter persönlich zu Hause zu besuchen oder einen Kollegen zu schicken, dürfen beide an der Tür abgewiesen werden, sagte Fachanwältin Hildegard Gahlen aus Essen dem Radiosender WDR2. „Das ist nun einmal seine Wohnung“, so Gahlen. „Und wenn Sie die betreten wollen, müssen Sie um Erlaubnis fragen.“ Zudem sei die Überprüfung der Erkrankung des Mitarbeiters Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – und nicht des Chefs.
Der Kranke muss nicht zwingend zu Hause bleiben
Grundsätzlich müsse sich der Kranke nur dann im Bett liegen, wenn der Arzt ihm strikte Bettruhe verordnet hat, erläuterte Fachanwältin Gahlen weiter. Ansonsten dürfe der Kranke unternehmen, was seiner Gesundheit gut tut. Bei einer Erkältung zum Beispiel könne spazieren gehen durchaus sinnvoll sein, schwimmen dagegen weniger. Auch einkaufen ist erlaubt.
Urlaub erlaubt oder nicht?
Nur wenn der Arzt dies als förderlich für die Gesundheit eingestuft hat, ist Urlaub erlaubt. Ansonsten droht die sofortige Kündigung. Wer allerdings im Urlaub krank wird, muss seine Ferien nicht abbrechen, sofern er den Chef informiert und eine Krankmeldung vorlegt.
Die Kündigung kann der Chef aussprechen, wenn der Mitarbeiter während einer Erkrankung Geld verdient, so Anwältin Gahlen. „Entweder ist man arbeitsunfähig oder nicht, es gibt da nichts Halbes oder Ganzes.“
dpa-tmn / t-online.de/business
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