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Wer schweigt, der bleibt? (1)

Erschienen am 19. März 2008 | manager-magazin.de/ddp, Dietrich Pätzold
Wer schweigt, der bleibt? (Foto: Imago)
Wer schweigt, der bleibt? (Foto: Imago)
Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen - sind sie erlaubt oder nicht? Darf ein scheidender Mitarbeiter mit Kollegen über Formulierungen in seinem Arbeitszeugnis plaudern? manager-magazin.de zeigt die rechtliche Situation.






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Schweigegelübde wie bei der Mafia?

Bei den italienischen Mafiosi heißt es "Omertà" - jenes tödliche Schweigegelübde, mit dem sich alle verschwiegenen Gemeinschaften bis heute jenseits von Recht und Ordnung bewegen. "Wobei das Auskunftverbot ja längst nicht auf die ehrenwerten Gesellschaften und ihre politischen Nachahmer beschränkt ist", betont Rechtsanwalt Paul Vogel von der Deutschen Anwaltshotline.

Plauderei über das Gehalt wird mit Abmahnung geahndet

In den meisten Arbeitsverträgen hierzulande fände sich beispielsweise eine ausdrückliche Verschwiegenheitsklausel bezüglich des eigenen Einkommens. Wer mit Kollegen über die Höhe seines Gehalts plaudert, muss mit einer Abmahnung durch den Chef rechnen. "Ob die dann allerdings vor Gericht Bestand hat, dürfte mehr als ungewiss sein", betont Vogel. Rechtlich haltbar bleibt eine solche Abmahnung in der Regel wohl nur dann, wenn über die vereinbarte Bezahlung in einer Art und Weise geredet wurde, welche beispielsweise als Störung des Betriebsfriedens anzusehen ist.

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Klage bei Vertragsbruch hat wenig Aussicht auf Erfolg

Nicht weniger aussichtslos sei die Situation, wenn der Betrieb einen scheidenden Mitarbeiter zur Verantwortung ziehen lassen will, der den Kollegen in trauter Runde den Inhalt seiner Beurteilung offengelegt hat. "Trotz einer Vereinbarung zur beiderseitigen Verschwiegenheit kann ein Schadensersatz für den wortreichen Wortbruch sicherlich nicht beziffert werden", erklärt der Rechtsanwalt.

Zeugnis darf mit "Person des Vertrauens" besprochen werden

Und schließlich könne einem Angestellten nicht das elementare Recht verwehrt werden, sich mit Personen seines Vertrauens über die Formulierungen in seinem Arbeitszeugnis zu unterhalten, um sich Klarheit zu verschaffen, ob bei berechtigten Zweifeln daran erfolgreich eine Zeugnisberichtigungsklage beim Arbeitsgericht zu erheben ist. Das kann sich für ihn beim zukünftigen Arbeitgeber in Heller und Pfennig auszahlen.


Weiter zu Teil 2/2 - Staatsdiener dürfen schweigen

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Quelle: manager-magazin.de/ddp, Dietrich Pätzold
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