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Wer schweigt, der bleibt? (2)

Erschienen am 25. März 2008 | manager-magazin.de/ddp, Dietrich Pätzold
Skepsis (Foto: Archiv)
Skepsis (Foto: Archiv)
Politiker und Beamte dagegen müssen ihre innersten Gedanken und Geheimnisse von Rechts wegen nicht preisgeben. "Zumindest den Medien fehlt jeglicher einklagbare Anspruch, über die inneren Motive eines Staatsdieners informiert zu werden", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel. In einem Presseauskunftsbegehren gegen den Ministerpräsidenten des Saarlands wollte ein Journalist wissen, warum der Landesvater Hilfebriefe einer bedrohten Firma unbeantwortet ließ. Unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Kontrollauftrag der Medien forderte er Auskünfte über die "innerlich gebliebenen Motive" für die seiner Meinung nach unverständliche "Untätigkeit".

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Medien haben kein unbeschränktes Auskunftsrecht

Dieses Ansinnen schmetterte das Oberverwaltungsgericht ab: Alle inneren Vorgänge gehören sogar noch vor der Privat- und Intimsphäre zum grundrechtlich absolut geschützten Kern einer Persönlichkeit. "Der Staat darf in diesen Bereich unter keinen Umständen eindringen", erklärt Rechtsanwalt Vogel. Mithin bestehe kein gerichtlich durchsetzbares und vollstreckbares Presseauskunftsrecht gegenüber einem Staatsangestellten, das ihn zur Preisgabe solcher inneren Vorgänge zwingen dürfte.

BND muss Anfragen von Bürgern nachkommen

Der Bundesnachrichtendienst schließlich habe auf Anfrage auch seine Papierakten zu durchforsten und die dort festgehaltenen Informationen herauszurücken, wenn ein Bürger Auskunft über alle in der Behörde gespeicherten persönlichen Angaben verlangt. Die gesetzliche Auskunftspflicht der Institution beschränkt sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein auf die Recherche in den elektronisch gespeicherten Dateien.

Auskunftsanspruch des Einzelnen vor Geheimhaltungsinteresse

"Zu den jedem Bundesbürger auf der Grundlage seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zugänglich zu machenden gespeicherten Daten zählen auch solche, die nicht elektronisch erfasst worden sind", erklärt Vogel. In einem solchen Fall habe das nachrichtendienstliche Geheimhaltungsinteresse hinter dem individualrechtlichen Auskunftsanspruch zurückzustehen. Dem stände auch keine "Arbeitsüberlastung" der Behörde entgegen.

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Quelle: manager-magazin.de/ddp, Dietrich Pätzold
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