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Zu gute Bewertung ist nicht sittenwidrig

01.03.2010, 10:51 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business

Mitarbeiter haben das Recht auf ein wohlwollend formuliertes Zeugnis. (Foto: Imago)

Mitarbeiter haben das Recht auf ein wohlwollend formuliertes Zeugnis. (Foto: Imago)

Es führt kein Weg daran vorbei: Wer einen neuen Job sucht oder auf der Karriereleiter nach oben klettern will, braucht ein einwandfreies Arbeitszeugnis. Kein Wunder also, dass Chefs und Arbeitnehmer oft um die Bewertung streiten. Dabei stehen die Chancen für den Mitarbeiter gut, seine Interessen durchzusetzen: Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg haben Angestellte sogar Anspruch auf eine positive Beurteilung ihrer Leistungen, wenn das gar nicht den Tatsachen entspricht.

Chef kann Lob im Zeugnis nicht verwehren

Ein Arbeitszeugnis ist demnach nicht sittenwidrig, wenn die Leistung eines Mitarbeiters darin zu positiv bewertet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Az.: 7 Sa 641/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Arbeitgeber können Beschäftigten daher mit diesem Argument kein Lob im Zeugnis verwehren - auch wenn es die Bewertung verfälscht.

Streit um Passus über Verhalten

In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin mit dem Arbeitgeber vor Gericht um dem Wortlaut ihres Zeugnisses gestritten. Sie wollte darin den Passus haben: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei." Dieser Wortlaut sei mit dem Arbeitgeber abgesprochen gewesen. Der bestritt das jedoch und weigerte sich mit der Begründung, das Zeugnis sei dann falsch. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall gewesen. Ein solches Zeugnis sei sittenwidrig.

Arbeitsleistung darf falsch bewertet werden

Die Richter gaben der Frau in der zweiten Instanz Recht. Sittenwidrig sei ein Zeugnis nur, wenn es bei Arbeitgebern einen falschen Eindruck von der Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines Bewerbers erweckt. Denn dann könne der Jobkandidat unter Umständen dem Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers schaden, wenn er eingestellt wird. Das sei aber nicht der Fall, wenn nur die Arbeitsleistung falsch bewertet werde. Ein Arbeitgeber habe in der Probezeit genug Zeit, sich selbst einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob der Mitarbeiter den Anforderungen entspricht.

Wahrheitspflicht vor "Wohlwollen"

Nach der aktuellen Rechtssprechung sollten Arbeitszeugnisse immer im Interesse des Mitarbeiters mit Wohlwollen verfasst sein, so dass das berufliche Fortkommen nicht behindern. Und das selbst dann, wenn die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers das vielleicht gar nicht rechtfertigen. Da ein Zeugnis außerdem aber der Wahrheit entsprechen muss, kann der Chef bei der Beurteilung eines Angestellten leicht in die Zwickmühle geraten. Um eine tatsächlich schlechte Leistung nicht unter den Tisch fallen zu lassen, werden in manchem Fall dann wichtige Beurteilungen ausgelassen oder Codes benutzt.

dpa-tmn / t-online.de/business  

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