20.03.2009, 15:25 Uhr | Philipp Laage, dpa / t-online.de/business
Meister bildet Lehrling aus. (Foto: Imago)
Wegen der Krise bricht laut einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelkammertages (DIHK) auch der Ausbildungsmarkt ein: Jedes dritte Unternehmen plant demnach, in diesem Jahr weniger Azubi-Verträge abzuschließen als 2008. Zugleich herrscht in der Wirtschaft Alarmstimmung in Hinblick auf künftigen Fachkräftemangel. Um so wichtiger ist es für Betriebe, Nachwuchs auszubilden. Wir zeigen, welche Regelungen Chefs dabei beachten sollten und was Lehrlinge erwarten können.
Eine umfassende Ausbildung ist Pflicht - schließlich profitieren davon nicht zuletzt die Arbeitgeber. Azubis haben Anspruch darauf, das gesamte Rüstzeug für ihren Beruf vermittelt zu bekommen. Chefs, die im Hinblick auf die Inhalte der Ausbildung unsicher sind, finden verbindliche Richtlinien in den Ausbildungsordnungen. Darin legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bundesweit einheitliche Standards für die betriebliche Ausbildung fest.
Nicht immer sind Arbeitgeber und Auszubildener einer Meinung, was den Lehrplan angeht. Ansprechpartner für den Azubi sei in diesem Fall der Ausbildungsbetreuer, sagt Esther Hartwich vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin. Der könne im Zweifelsfall unklare Punkte klären.
Viele Auszubildende seien durch die Details in den Verträgen allerdings überfordert, so Hartwich. Kann das Unternehmen nicht alle Inhalte vermitteln, müsse es sich darum kümmern, dass der Lehrling sich das notwendige Wissen auf anderem Weg aneignen kann. "Das kann zum Beispiel in einem anderen Betrieb sein", erklärt die Expertin. Dem Azubi Tätigkeiten zuzuweisen, die nichts mit dem eigentlichen Beruf zu tun haben, ist nicht zulässig. Der Lehrling hat laut Hartwich dann das Recht, die Arbeit abzulehnen. "Tägliche private Botengänge für den Chef zum Postenkasten wären solch ein Fall", betont die Fachfrau.
Was Arbeitgeber über die Freistellung von Unter-18-Jährigen für die Berufsschule wissen sollten: "Hat der Azubi einmal in der Woche fünf Stunden Berufsschule, wird diese Zeit auf acht Arbeitsstunden angerechnet", sagte Hartwich. Er müsse damit einen Tag nicht im Betrieb arbeiten. Blockunterricht von 25 Stunden in der Woche werde auf 40 Arbeitsstunden angerechnet. Der Chef müsse den Azubi dann eine ganze Woche von der Arbeit im Unternehmen freistellen. Volljährige Auszubildende dagegen müssten nur für die Zeit in der Berufsschule freigestellt werden. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit gibt es für sie demnach nicht.
Überstunden müssen im Übrigen auch Auszubildenden bezahlt werden. "Sie haben Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich", sagt Hartwich. Das Alter spiele zudem beim Urlaub eine Rolle: Volljährigen stünden 24 Urlaubstage im Jahr zu, bei Unter-18-Jährigen seien es 25. Unter-17-Jährige haben laut Hartwich einen Anspruch auf 27 Urlaubstage, Minderjährige unter 16 Jahren sogar auf 30 Werktage pro Jahr.
Die Ausbildungsdauer wiederum kann je nach Schulabschluss variieren. "In vielen Berufen verringert sich die Zeit für Abiturienten auf zwei Jahre", erläutert Hartwich. Azubis könnten aber auch während der Lehre beantragen, vorzeitig zur Prüfung zugelassen zu werden. Manchmal käme sogar beides vor. Auszubildenden, die durch eine Prüfung rasseln, muss der Arbeitgeber Gelegenheit geben, die Lehre zu verlängern, "und zwar bis zum nächsten Prüfungszeitraum und maximal ein Jahr". Damit soll sichergestellt werden, dass der Azubi seine Ausbildung auch wirklich abschließen kann.
Quelle: T-Online
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