Infos für Selbstständige und Freiberufler zum Thema Recht & Steuern bei t-online.de/business. | ||||||||||||||
ArbeitsrechtWas tun mit schwachen Mitarbeitern?Erschienen am 12. März 2009 | FTD, Alice Blezinger
Zum Durchklicken - Wann der Chef kündigen darf Möglichkeiten für den Chef - Mitarbeiterüberwachung Zum Durchklicken - Was Sie bei Konflikten im Job tun können Aufgepasst! - Die schlimmsten Fallen im Job Die wichtigsten Tipps - Schwierige Gespräche meistern Download - eBook Kündigung - Rechtssicher vorbereiten und umsetzen
Krise deckt Schwächen aufThomas Dick kennt Beispiele. Das von der Sachbearbeiterin im Immobilienvertrieb etwa, die nie große Erfolge vorzuweisen hatte. Was auch lange niemanden störte. Bis jetzt. Denn nun liegt die Immobilienbranche am Boden, und die Krise deckt die Schwächen der Kollegen gnadenlos auf. "Wenn das Geschäft schlecht läuft", weiß der Arbeitsrechtler aus der Anwaltskanzlei BDH, dann beginne oft die Suche nach "Low Performern", also den Minderleistern unter den Mitarbeitern.Betriebsrat einbindenAber was genau zeichnet Low Performer aus? Und wie sollten Chefs mit ihnen umgehen? Die Rechtslage: Ein Arbeitnehmer muss leisten, was er soll, und zwar so gut, wie er kann - geschuldet ist die eigene durchschnittliche Leistungsfähigkeit. Zur Arbeitsleistung gehören auch gewöhnliche Schwankungen. "Leistet ein Mitarbeiter aber nur zwei Drittel so viel wie ein durchschnittlicher vergleichbarer Kollege, muss er darlegen, warum er nicht mehr leisten kann", sagt Anwalt Marcus Michels. Keine einfache Abgrenzung. Deswegen sollten Arbeitgeber den Betriebsrat einbinden, wenn sie Low Performer zu mehr Leistung anhalten wollen - oder sich gar von ihnen trennen müssen.Die ProbeSchon bei der Auswahl der Mitarbeiter sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass die Person dem Anforderungsprofil für die jeweilige Stelle entspricht. Besonders in der Probezeit ist aufmerksame Personalführung gefragt: Eine gute Führungskraft sollte rechtzeitig erkennen, ob ein Mitarbeiter mit seinen Aufgaben überfordert ist. Helfen Schulungen und Gespräche nicht weiter, kann sich der Arbeitgeber in der Probezeit ohne große Hürden wieder trennen. Oft werden die sechs Monate allerdings nicht ausreichend genutzt - oder ihr Ablauf wird schlicht verschusselt.Die BefristungDamit die Probezeit nicht unbemerkt abläuft, kann der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag abschließen. "Dann muss der Vorgesetzte aktiv werden, damit es für den Mitarbeiter weitergeht", erklärt Marcus Michels, Arbeitsrechtler in der Kanzlei Mütze Korsch. Bis zu einer Obergrenze von zwei Jahren darf der Chef einen befristeten Vertrag höchstens dreimal verlängern, ohne dafür sachliche Gründe anzugeben. "Der Vorgesetzte ist dadurch außerdem gezwungen, sich ein Urteil über den Mitarbeiter zu bilden", so Michels. "So kann sich keine Führungskraft aus der Personalverantwortung stehlen."Das CoachingBesteht der Eindruck, dass ein Mitarbeiter nicht die volle Leistung erbringt, sollte der Chef das Gespräch suchen. Kann, will oder darf der Arbeitnehmer die von ihm erwartete Leistung nicht erbringen? "Oft wird ein Mitarbeiter von Kollegen oder Kunden nicht genügend akzeptiert", sagt der Personalcoach Markus Junge. "Er ist dann zwar theoretisch in der Lage, die Leistung zu bringen - darf es aber nicht." Mangele es am Willen, liege der Verweigerung oft eine Enttäuschung des Mitarbeiters zugrunde, etwa weil sein Verantwortungsbereich beschnitten wurde. Dann sollte sich der Chef mit den Wünschen des Mitarbeiters auseinandersetzen. "Hierzu fehlt aber leider oft die Zeit", sagt Junge.Die VersetzungHilft weder Fordern noch Fördern und ist die Probezeit schon abgelaufen, ist an Kündigung so schnell nicht zu denken. Der Arbeitgeber muss erst mildere Maßnahmen, zum Beispiel Versetzung oder Änderungskündigung, in Betracht ziehen - sonst kann der Mitarbeiter die Kündigung später anfechten. "Aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergibt sich auch das Recht, einen Mitarbeiter auf eine andere Position zu versetzen", sagt Dick. Je spezifischer allerdings die Aufgaben im Arbeitsvertrag festgehalten sind, desto eingeschränkter ist auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. "Und umso schwieriger wird eine Versetzung."Die Abmahnung"Führungskräfte machen es sich oft zu bequem und bringen Minderleistung nicht ausreichend zur Sprache", sagt Anwalt Dick. Kommt es dann später zum Kündigungsprozess, und die Beurteilungen des Arbeitnehmers waren stets gut, hat der Chef schlechte Karten. Besonders wichtig sei eine ordnungsgemäße Abmahnung. "Der Vorgesetzte sollte den Vorfall, der die Abmahnung veranlasst hat, genau benennen."Die KündigungErst wenn der Arbeitgeber alles ausgeschöpft hat, darf er zur Ultima Ratio - der Kündigung - greifen. Auch hier lauern Tücken: Je nach Grund der Minderleistung kommt entweder eine verhaltens- oder eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Kann der Mitarbeiter Besseres leisten, ist er aber nicht willens, so ist die verhaltensbedingte Kündigung einschlägig. Aber kann der Mitarbeiter nicht oder will er nicht? "Diese Unterscheidung ist oft kaum möglich", sagt Michels. "Deshalb sollte der Arbeitgeber im Zweifel immer zuerst abmahnen." Und den Betriebsrat nicht vergessen.Die personenbedingte KündigungGibt der Kollege sein Bestes und erreicht dennoch nur weit unterdurchschnittliche Leistungen, dann bleibt einzig die personenbedingte Kündigung. Dazu muss der Chef eine "Negativprognose" aufstellen - dahingehend, dass der Mitarbeiter auch künftig mit der Arbeit nicht zurechtkommen wird.
Quelle: FTD, Alice Blezinger |
Anzeige.
. eBook ShopAktueller Überblick der Steueroasen: Vorteile, Nachteile, Kosten. . Video: ArbeitsrechtMüssen Mitarbeiter Mehrarbeit akzep- tieren? Experte erklärt Regelungen. . .
.
. .
t-online.de shop
. | |||||||||||||
Login |
FIRMENAUSKUNFT |
eBOOK-ABFRAGE |
NETZWERK & PARTNER
BUNTE.deMARKTPLÄTZE
Scout 24TELEKOM PRODUKTE
DSLDAS UNTERNEHMEN
Deutsche Telekom AGSERVICE
KontaktAnzeige
|