
20.11.2009, 11:23 Uhr | FTD, Stefan Tillmann, Monika Dunkel
Überwachung von Mitarbeitern: Was darf der Chef? (Foto: Imago)
Die Rechte von Beschäftigten am Arbeitsplatz sind vielfach ungeklärt. Die schwarz-gelbe Regierung verspricht präzise Regeln. FTD.de gibt einen Überblick über die offenen Fragen.
Bluttests und Urinproben bei der Einstellung haben eine Debatte ausgelöst, welche Informationen der Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen darf. Die Politik plant schon länger, den Arbeitnehmerdatenschutz zu konkretisieren. Die neue Regierung hat sich darauf geeinigt, das Bundesdatenschutzgesetz in den kommenden Monaten komplett zu überarbeiten. Der Arbeitnehmerdatenschutz soll darin ein gesondertes Kapitel erhalten. Ein eigenes Gesetz ist nicht vorgesehen. Der neue Innenminister Thomas de Maizière (CDU) will Anfang kommenden Jahres damit fertig sein. Bis dahin bleiben viele Fragen offen und werden von Urteil zu Urteil neu bewertet.
Untersuchungen sind erlaubt, wenn sie für die Arbeit erforderlich sind. Das können Hörtests sein, aber auch Urinproben oder Bluttests. Auch die Frage nach einer Schwangerschaft ist rechtens, wenn die Frau im Job mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen kann. Drogentests sind teilweise üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat pauschalen Tests aber enge Grenzen gesetzt.
Das ist noch nicht endgültig geklärt. In der Regel gilt: Wenn private E-Mails erlaubt sind, gilt der Arbeitgeber rechtlich als Telekommunikationsanbieter, dem das Fernmeldegeheimnis jegliche Kontrolle untersagt. Sind privates Surfen und E-Mail-Schreiben am Arbeitsplatz verboten, darf der Chef überprüfen, ob sich die Mitarbeiter daran halten. Dann darf er die sogenannten Verkehrsdaten lesen, also E-Mail-Empfänger und -Absender sowie die Betreffzeile.
Nur wenn beide Gesprächspartner einwilligen, ist das erlaubt. Chefs, die Gespräche abhören oder mitschneiden, verletzen sonst die Rechte des Mitarbeiters und des Gesprächspartners. Bei Telefonaten greift sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Telekommunikationsgeheimnis, das verfassungsrechtlich verankert ist. Die Verbindungsdaten dürfen Vorgesetzte nur kontrollieren, wenn private Telefonate verboten sind.
Eine offene Überwachung durch Kameras darf nur dem Schutz vor Straftaten dienen, etwa bei einem Bankschalter. Versteckte Kameras dürfen nur eingesetzt werden, wenn ein Verdacht nicht anderweitig ausgeräumt werden kann. Überwacht werden darf nur die Person, die konkret verdächtigt wird. Bei persönlicher Kontrolle ist einiges möglich: Schreibtische sind Firmeneigentum. Solange sie nicht abgeschlossen sind oder vereinbart wurde, dass Stauraum für private Dinge benutzt werden kann, dürfe der Chef reinschauen, sagen Anwälte.
Quelle: T-Online
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