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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Regeln für Chefs und Mitarbeiter

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Regeln für Chefs und Mitarbeiter

04.05.2009, 11:04 Uhr | t-online.de/business

Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt? (Foto: Imago)

Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt? (Foto: Imago)

Diskriminierung am Arbeitsplatz hat viele Gesichter: Da wird die Auszubildende vom Chef begrapscht, ein Bewerber nicht genommen, weil er Ausländer ist oder ein homosexueller Manager bei Beförderungen immer wieder übergangen. Eine Klagewelle hat es nach Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes im Sommer 2006 nicht gegeben.

Klagewelle ausgeblieben

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes meldet aber zahlreiche Anfragen von Arbeitnehmern. Schließlich bietet das neue Gesetz den Mitarbeitern einige Möglichkeiten, sich gegen Benachteiligung zu wehren. "Die von der Wirtschaft befürchtete Klagewelle ist tatsächlich ausgeblieben", sagt Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes werde eine mögliche Diskriminierung allerdings häufiger bei Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Teilzeitbeschäftigung als Argument angeführt, hat die DGB-Juristin beobachtet.

Kosten im Rahmen geblieben

Auch die zunächst von den Arbeitgebern befürchteten hohen Kosten im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz waren wohl unrealistisch. Eine aktuelle Studie der wissenschaftlichen Kommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beziffert sie auf höchstens 26 Millionen Euro. Eine andere Studie der von Arbeitgebern finanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft hatte 2007 noch von 1,73 Milliarden Euro gesprochen.

Beschwerdestelle für Diskriminierte

Wer sich gegen eine Diskriminierung wehren möchte, hat neben einer Klage noch weitere Möglichkeiten, wie Martina Perreng erklärt: "In jeder Firma muss es eine Beschwerdestelle für Diskriminierungsfälle geben. Hier kann man versuchen, eine mögliche Benachteiligung zunächst intern zu klären, ohne gleich vor Gericht ziehen zu müssen." Auch der Betriebsrat könne in vielen Fällen helfen.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet Hilfe an

Mehr als 6000 Anfragen gab es hier seit Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes. Die Institution ist zwar für alle Diskriminierungsfälle zuständig. Allerdings betreffen laut interner Statistik weit mehr als die Hälfte der Anfragen das Arbeitsrecht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes habe kein eigenes Klagerecht, so ein Sprecher der Behörde: "Wenn jemand, der sich diskriminiert fühlt, es wünscht, können wir den jeweiligen Arbeitgeber aber um Stellungnahme bitte und eine Vermittlung anbieten."

Klage vor dem Arbeitsgericht

Wenn auch das nicht weiterhilft, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Sie könne in den unterschiedlichsten Fällen in Frage kommen, erklärt Martina Perreng vom DGB: "Das reicht von der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren über die nicht erfolgte Beförderung bin hin zu persönlichen Beleidigungen oder sexuellen Belästigungen." Wo Benachteiligung anfängt, hängt dabei nach Angaben der Juristin auch von der Art des Betriebes ab: "In einer Kfz-Werkstatt herrscht nun einmal ein anderer Ton als etwa bei einem Steuerberater. Und so kann ein Pin-up-Girl am Werkstatt-Spind durchaus erlaubt sein, während es im Sekretariat einer Kanzlei schon als Diskriminierung gelten könnte."

Klage auch bei Bewerbungen möglich

Klagen nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind nicht nur bei bestehenden Arbeitsverhältnissen möglich, sondern auch bei Bewerbungsverfahren. "Wird in einer Ausschreibung ausdrücklich ein Mann gesucht, so kann eine nicht eingestellte Frau sich dagegen wehren", erklärt Perreng. Es müsse allerdings Anhaltspunkte dafür geben, dass sie auf Grund ihres Geschlechts nicht eingestellt wurde: "Ein Anhaltspunkt kann die Ausschreibung sein. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass er den Mann ausschließlich wegen seiner besseren Qualifikation eingestellt hat."

Nachweispflicht beim Arbeitnehmer

B

ei einer Klage muss der Arbeitnehmer zumindest ein Indiz dafür anführen, dass er diskriminiert wurde, wie der Düsseldorfer Rechtsanwalt Heinz Josef Willemnsen erklärt: "Man sollte daher bei Gesprächen, in denen es etwa um Beförderungen geht, möglichst einen Zeugen dabei haben. Es ist zum Beispiel auch möglich, ein Mitglied des Betriebsrats zu solchen Terminen hinzuzuziehen." Oder aber man formuliert die Äußerungen des Chefs noch einmal in einem Bestätigungsschreiben an den Arbeitgeber. "Das ist zwar kein unmittelbarer Beweis. Aber wenn der Arbeitgeber nicht widerspricht, ist das schon mal ein Pluspunkt in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht."

AGG-Hopper unbeliebt

Wenig lohnend sei es hingegen, sich auf eine möglicherweise diskriminierend formulierte Stellenausschreibung nur deswegen zu bewerben, um später zu klagen und eine Entschädigung einzustreichen. Solche nach der Abkürzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch als AGG-Hopper bezeichneten Trittbettfahrer gebe es immer wieder, sagt Arbeitsrechtsexperte Willemsen: "Um eine Entschädigung zu bekommen, muss es sich aber um eine ernsthafte Bewerbung handeln."

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