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EuGH: Gesetzliche Kündigungsfristen in Deutschland verstoßen gegen Diskriminierungs-Verbot

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EuGH kippt Kündigungsfristen

19.01.2010, 10:43 Uhr | dpa-tmn, AFP, t-online.de/business

Nach einem Urteil des EuGH verstößt das deutsche Arbeitsrecht gegen EU-Recht.  (Foto: Imago)

Nach einem Urteil des EuGH verstößt das deutsche Arbeitsrecht gegen EU-Recht. (Foto: Imago)

Junge Mitarbeiter sind im Falle einer Kündigung von jetzt an besser gestellt als bisher: Im deutschen Arbeitsrecht müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu ihren Gunsten geändert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass die aktuelle Regelung gegen EU-Recht verstößt, weil Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr darin derzeit nicht berücksichtigt werden.

Verbotene Diskriminierung

Die EU-Richter befanden, es handele sich um eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters. Der EuGH wies die deutschen Gerichte an, die fragliche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen".

Klage gegen kurze Kündigungsfrist

Der Entscheidung (C-555/07) lag die Klage einer Frau zugrunde, die im 18. Lebensjahr von einem Essener Unternehmen angestellt und zehn Jahre später entlassen worden war. Dabei wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren - seit dem 25. Geburtstag - lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.

Deutsche Regelung "nicht angemessen oder geeignet"

Die Luxemburger Richter erklärten, eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels "angemessen und erforderlich" sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den EuGH gefragt, ob dies im strittigen Verfahren der Fall sein könnte. Das EU-Gericht urteilte, die deutsche Regelung sei "nicht angemessen oder geeignet".

Keine größere personalwirtschaftliche Flexibilität für Arbeitgeber

Der EuGH wies insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.

Verdi: 25-Jahres-Grenze gilt für Millionen von Beschäftigten

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Für den Arbeitgeber erhöht sie sich mit der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren. Dabei zählt allerdings die Beschäftigung vor dem 25. Geburtstag nicht mit. Nach Angaben der Gewerkschaften Verdi und IG Metall wurde die 25-Jahres-Grenze in zahlreichen Tarifverträgen mit mehreren Millionen Beschäftigten übernommen, etwa für die Banken, weite Teile des Einzelhandels, die Metall- und Elektroindustrie oder auch für Arzthelferinnen.

Vor Gericht mit EuGH-Richtlinie argumentieren

Beschäftigte müssen nicht darauf warten, dass das deutsche Gesetze geändert wird. "Man kann jetzt schon vor Gericht mit der EuGH-Entscheidung argumentieren", sagt Arbeitsrechtler Stefan Lunk in Hamburg. Zwar könne sich der einzelne nicht direkt auf die EU-Richtlinie zur Altersdiskriminierung berufen - sie gelte schließlich für den Staat und sei kein Gesetz für die Bürger. Die deutschen Gerichte könnten aber versuchen, den bisherigen Gesetzestext EU-konform auszulegen. Oder sie verweisen den Fall zur Klärung weiter. Dann wahrten Gekündigte immerhin solange ihre Ansprüche.

Keine rückwirkenden Ansprüche

Dagegen dürfte es kaum klappen, rückwirkend noch Lohn einzuklagen wegen der jetzt anstehenden Änderung. "Da sehe ich wenig Chancen", so Lunk. Betroffene haben womöglich zwar mehrere Monate Lohn verloren, weil ihre Beschäftigungsdauer gemäß dem deutschen Gesetz nicht voll angerechnet wurde und sie daher mit einer entsprechend kürzeren Frist gekündigt wurden. "Dann kann man den Arbeitgeber aber schlecht verklagen. Er genießt Vertrauensschutz, weil er auf das Bürgerliche Gesetzbuch vertrauen durfte", erläutert der Experte.

Keine Änderung bei Sozialauswahl

Das Urteil ändert außerdem nichts an der Berechnung der Beschäftigungsdauer, wenn es um die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen geht. "Da wurde schon immer die gesamte Zeit der Beschäftigungsdauer angerechnet", erläuterte Lunk..

dpa-tmn, AFP, t-online.de/business  

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