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Fristlose Kündigung: Frist versäumt - Entlassung unzulässig

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Frist versäumt - Entlassung unzulässig

20.02.2009, 16:28 Uhr | dpa

Auch 2010 planen viele Unternehmen in Deutschland, die Belegschaft zu reduzieren.  (Foto: Imago)

Auch 2010 planen viele Unternehmen in Deutschland, die Belegschaft zu reduzieren. (Foto: Imago)

Chefs, die einen Mitarbeiter wegen vermeintlicher Verfehlungen fristlos entlassen wollen, sollten mit der Kündigung nicht zu lange warten. Sonst ist die Entlassung unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Wir erklären Ihnen, wie schnell Arbeitgeber reagieren müssen.

Zwei-Wochen-Frist versäumt

Generell gilt: Hat der Chef von der Verfehlung erfahren, muss er innerhalb von zwei Wochen eine fristlose Entlassung aussprechen, sonst ist die Kündigung nicht mehr zulässig. Wurde die Frist versäumt, muss der Arbeitgeber den Missetäter selbst dann vorerst weiterbeschäftigen, wenn das Fehlverhalten für eine fristlose Kündigung ausgereicht hätte. Die Mainzer Richter gaben mit ihrem Urteil der Kündigungsschutzklage eines EDV-Technikers statt (Urteil vom 23.10.2008 10 Sa 428/08). Der Arbeitgeber hatte den Kläger fristlos entlassen, nachdem er unter anderem erfahren hatte, dass er bei Kunden privat EDV-Arbeiten erledigt habe. Allerdings hatte der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem angeblichen Fehlverhalten erfahren hatte, die Kündigung ausgesprochen.

Richter lassen Behauptung des Arbeitgebers nicht gelten

Das Gericht ließ offen, ob die fristlose Kündigung in der Sache berechtigt gewesen wäre. Die Zwei-Wochen-Frist sei nicht verlängerbar, denn sie diene der Rechtssicherheit. Insbesondere könne die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe noch weitere Tatsachen ermitteln müssen, um seinen Vorwurf zu untermauern, eine Fristverlängerung nicht rechtfertigen.

dpa  

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