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Fristlose Kündigung: Raucherpause ohne Ausstempeln

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Raucherpause ohne Ausstempeln

13.11.2009, 14:55 Uhr | dpa-tmn

Raucherpausen müssen von der Arbeitszeit abgezogen werden. (Foto: Archiv)

Raucherpausen müssen von der Arbeitszeit abgezogen werden. (Foto: Archiv)

Arbeitnehmer riskieren die Kündigung, wenn sie Raucherpausen machen ohne auszustempeln. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin erläutert. Demnach droht Mitarbeitern sogar eine fristlose Entlassung, wenn sie trotz Abmahnung wiederholt Pausen zum Rauchen einlegen, ohne diese Zeit erfassen zu lassen, obwohl das vorgeschrieben war. In dem Fall war eine Angestellte mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen gemacht hatte, ohne sich vorher auszustempeln. Das war in dem Betrieb aber Vorschrift. Als sie dagegen an drei aufeinanderfolgenden Tagen verstoßen und auch in den folgenden Tagen keine Korrekturbelege eingereicht hatte, wurde ihr fristlos gekündigt.

Ihre Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den es keine nachvollziehbare Begründung gab, sei die fristlose Entlassung gerechtfertigt. Auch ein kurzzeitiger Entzug der Arbeitsleistung durch eine Raucherpause sei eine schwere Vertragsverletzung, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zerstöre.

dpa-tmn  

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