30.09.2009, 16:52 Uhr | dpa / t-online.de/business
Joop darf sich ein einzelnes Ausrufezeichen nicht als Markenzeichen schützen lassen. (Foto: dpa)
Modedesigner Wolfgang Joop wollte sich das Ausrufezeichen im Namen seines Unternehmens als EU-Marke sichern. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stoppte das Anliegen: Ein einzelnes Ausrufezeichen könne nicht als Markenzeichen der Firma in der Europäischen Union geschützt werden.
Die EU-Richter bestätigten damit eine Entscheidung des EU-Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), das die Anmeldung zweier Ausrufezeichen - eines mit, eines ohne Umrandung - als Gemeinschaftsmarke abgelehnt hatte. Nach ihrem Urteil sind die Ausrufezeichen "nicht unterscheidungskräftig" (Rechtssachen T-75/08 und T-191/08).
Ein Zeichen, das "andere Funktionen als eine Marke im herkömmlichen Sinn erfüllt", sei als Marke nur dann "unterscheidungskräftig", wenn es "unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren" wahrgenommen werden könne, so die Richter. Die Waren müssten "ohne Verwechslungsgefahr" unterschieden werden können.
Im Fall der Ausrufezeichen fehle jedoch die "Unterscheidungskraft". Auch ein besonders aufmerksamer Verbraucher sei nicht in der Lage, "auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist" und "als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird", auf die Herkunft der Ware zu schließen.
Das Gericht räumte ein, das Ausrufezeichen könne auch durch die Benutzung als Teil der Hauptmarke "Joop!" Unterscheidungskraft gewonnen haben. Das Unternehmen habe jedoch nicht beweisen können, dass dies über den deutschen Markt hinaus tatsächlich geschehen sei.
dpa / t-online.de/business
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