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Keine Abfindung wegen Pleite

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Vom Auflösungsvertrag zurücktreten

Erschienen am 30. November 2009 | dpa-tmn
Abfindung wird bei Pleite des Unternehmens nicht mehr gezahlt. (Foto: Imago)
Abfindung wird bei Pleite des Unternehmens nicht mehr gezahlt. (Foto: Imago)
Abfindung gegen Auflösungsvertrag: So versuchen viele Chefs, Mitarbeitern das Ausscheiden schmackhaft zu machen. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht mehr zahlen kann, weil er nach der Einigung pleitegeht? In solchen Fällen könnten Betroffene versuchen, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten, rät der Arbeitsrechtler Marc-Oliver Schulze aus Nürnberg.

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Wenn fällige Leistungen nicht erbracht werden

Das sei nach dem Paragrafen 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei derartigen Verträgen immer möglich, wenn eine fällige Leistung nicht erbracht wird, erläutert Schulze in der Fachzeitschrift "Der Betriebsrat" (Ausgabe 11/2009).

Rücktritt vom Vertrag

Ein Aufhebungsvertrag beruhe auf gegenseitigen Zugeständnissen. Der Arbeitnehmer verzichte darauf, auf seinen Kündigungsschutz zu pochen. Dafür bekomme er einen finanziellen Ausgleich. Wird der Arbeitgeber später zahlungsunfähig, kann er seiner vertraglichen Verpflichtung aber nicht nachkommen. Das berechtige dann zum Rücktritt vom Vertrag, erklärt Schulze. Betroffene müssten dem Arbeitgeber aber eine Frist setzen: Angemessen seien 14 Tage.

Arbeitnehmer gehen nicht leer aus

Ein wirksamer Rücktritt führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Selbst wenn die Firma dann pleite ist und keinen Lohn zahlen kann, stehen Betroffene nicht unbedingt mit leeren Händen da. Sie können in solchen Fällen Insolvenzgeld beantragen.


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Quelle: dpa-tmn
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