Zur Startseite t-online.de
Sie sind hier: Business > Recht >

Keine Abfindung wegen Pleite: Vom Auflösungsvertrag zurücktreten

...

Durchschnitt aller Bewertungen: 0 Sterne

(0)
Schriftgröße ändernSchriftgröße ändern Schrift
mehr drucken

Vom Auflösungsvertrag zurücktreten

30.11.2009, 16:14 Uhr | dpa-tmn

Abfindung wird bei Pleite des Unternehmens nicht mehr gezahlt. (Foto: Imago)

Abfindung wird bei Pleite des Unternehmens nicht mehr gezahlt. (Foto: Imago)

Abfindung gegen Auflösungsvertrag: So versuchen viele Chefs, Mitarbeitern das Ausscheiden schmackhaft zu machen. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht mehr zahlen kann, weil er nach der Einigung pleitegeht? In solchen Fällen könnten Betroffene versuchen, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten, rät der Arbeitsrechtler Marc-Oliver Schulze aus Nürnberg.

Wenn fällige Leistungen nicht erbracht werden

Das sei nach dem Paragrafen 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei derartigen Verträgen immer möglich, wenn eine fällige Leistung nicht erbracht wird, erläutert Schulze in der Fachzeitschrift "Der Betriebsrat" (Ausgabe 11/2009).

Rücktritt vom Vertrag

Ein Aufhebungsvertrag beruhe auf gegenseitigen Zugeständnissen. Der Arbeitnehmer verzichte darauf, auf seinen Kündigungsschutz zu pochen. Dafür bekomme er einen finanziellen Ausgleich. Wird der Arbeitgeber später zahlungsunfähig, kann er seiner vertraglichen Verpflichtung aber nicht nachkommen. Das berechtige dann zum Rücktritt vom Vertrag, erklärt Schulze. Betroffene müssten dem Arbeitgeber aber eine Frist setzen: Angemessen seien 14 Tage.

Arbeitnehmer gehen nicht leer aus

Ein wirksamer Rücktritt führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Selbst wenn die Firma dann pleite ist und keinen Lohn zahlen kann, stehen Betroffene nicht unbedingt mit leeren Händen da. Sie können in solchen Fällen Insolvenzgeld beantragen.

dpa-tmn  

Bitte geben Sie eine Bewertung ab

bewerten
Inhalt versenden versenden
Leserbrief an die Redaktion

Leserbrief schreiben

Für Kritik oder Anregungen füllen Sie bitte die nachfolgenden Felder aus.
Damit wir antworten können, geben Sie bitte Ihre Adresse an.

Name
E-Mail
Betreff
Nachricht

Wählen Sie aus dem Pull-Down-Menü Ihren gewünschten Ansprechpartner aus. Vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Diese Mail an
mailing-ifrarr

Artikel versenden

Empfänger
Absender
Name
Name
E-Mail
E-Mail
Nachricht
     
 

Inhalt verlinken

 

Verlinken Sie uns, wenn Ihnen der Artikel gefallen hat.

 
Bookmarken:
google
mrwong
Yahoo
DelIcioUs
oneview
MySpace
Linkarena

Kommentare (0)

Thema: "Keine Abfindung wegen Pleite: Vom Auflösungsvertrag zurücktreten"

Es sind noch keine Kommentare zu diesem Artikel vorhanden.
Seite:

Kommentar schreiben

Name
Betreff
Kommentar: (Maximal 500 Zeichen)

Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Haken

Vielen Dank. Ihr Kommentar wurde versendet!

Kommentar schreiben



Zu diesem Artikel/Thema können keine weiteren Kommentare mehr abgegeben werden.

Kommentar melden

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstössige Inhalte enthält.

 

Haken

Vielen Dank! Ihr Hinweis wurde von der Redaktion entgegengenommen.
mailing-ifrarr

eBook Shop

Gekündigt - was nun?

Gekündigt - was nun? (Foto: Haufe)

Wichtige Orientierungshilfen für den Fall der Kündigung. Was Sie jetzt tun können. eBook Download

Jobwechsel

Zeugnisse verstehen

Nicht immer leicht zu durchblicken: Arbeitszeugnisse. (Foto: Imago)

Lob oder verbale Klatsche: Wie gut können Sie Arbeitszeugnisse entschlüsseln? Quiz

Firmenauskunft

Firmenauskünfte abrufen

Firmenauskünfte (Foto: Imago)

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über Ihre Konkurrenz und Partner. mehr

Business-Blog

Nutzerfreundliche Websites

Business-Blog: Nutzerfreundliche Websites (Foto: Imago)

Struktur, Design, Sprache: Experte erklärt, worauf Sie unbedingt achten sollten. Business-Blog

t-online.de Shop

Ohne Umwege ans Ziel

Navigon 40 Premium TMC, RadarInfo, XL-Display, Bluetooth

Top-Navi mit aktivem Fahrspur- Assistenten & Karten für 43 Länder. Navigon 40 Premium

Anzeige
Zur breiten Ansicht
© Deutsche Telekom AG 2010

Anzeige