27.03.2009, 12:41 Uhr | dpa
Auch für die Klage gegen eine fristlose Kündigung gelten Fristen. (Foto: Imago)
Eine Kündigung ist zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Gericht dagegen wehrt. Das gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz auch für eine fristlose Kündigung.
Werde die Frist versäumt, überprüfe das Gericht nicht mehr die Berechtigung der Kündigung (Urteil vom 14.1.2009 7 Sa 283/08). Das LAG Rheinland-Pfalz wies mit dem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Pflegefachkraft ab. Nach Differenzen mit ihrem Arbeitgeber kündigte dieser das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin jedoch erst knapp zwei Monate später Klage.
Sie hatte zuvor unter anderem Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber geführt und war offenbar der Auffassung, die dreiwöchige Klagefrist werde dadurch verlängert. Die Richter sahen die Sache anders. Die Klägerin hätte konkret gegen die fristlose Kündigung gerichtlich vorgehen müssen. Nach Ablauf der Klagefrist werde die Rechtmäßigkeit der Kündigung unterstellt.
dpa
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