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Knigge für die Weihnachtsfeier in der Firma: An welche Regeln Mitarbeiter sich halten sollten.

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Fallstrick Weihnachtsfeier (2)

aktualisiert am 25.11.2009, 13:26 Uhr | manager-magazin.de

Weihnachtsgeschenk (Foto: Archiv)

Weihnachtsgeschenk (Foto: Archiv)

Wer seine Zunge mit Alkohol lösen will, sei gewarnt: Der informelle Charakter der Feier darf nicht dazu verleiten, über das gesunde Maß hinaus zu trinken. "Sonst besteht die Gefahr, aus der Rolle zu fallen", warnt Schienle.

Zurückhaltung beim Flirten

Und allein die grobe Beleidigung des Vorgesetzten kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Az.: 18 Sa 836/04). Auch beim Flirten ist laut Schienle höchste Zurückhaltung geboten, wenn man am nächsten Tag nicht zum Bürogespräch werden will.

Keine "spontanen Verbrüderungen"

Mit falschen Gesprächsthemen können Arbeitnehmer leicht einen negativen Eindruck in der Chefetage hinterlassen. Deshalb sind Verbesserungsvorschläge, Kollegenschelte oder die Frage nach einer Gehaltserhöhung bei einer Weihnachtsfeier absolut tabu, sagt Karriereberater Hesse. Das vorschnelle Duzen - vor allem mit dem Chef - werde am nächsten Arbeitstag fast immer stillschweigend zurückgezogen. Von "spontanen Verbrüderungen" sei also abzuraten. "Allerdings lässt sich in entspannter Atmosphäre so manches Kriegsbeil unter Kollegen endgültig begraben."

Unfallversicherung bei Weihnachtsfeiern

Passiert im Rahmen der Weihnachtsfeier - egal ob innerhalb oder außerhalb des Büros - ein Unfall, sind die betroffenen Kollegen in der Regel gesetzlich unfallversichert. Allerdings muss die Feier nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel von ihrem Charakter her eindeutig dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen zu fördern (Az.: 2 RU 47/83). Ist dies gewährleistet, sind auch Vorbereitungen sowie der Hin- und Rückweg zur Feier versichert.

Hemmungsloses Trinken vermeiden

Gesetzlich nicht versichert sind Mitarbeiter dagegen auf einer Weihnachtsfeier, die der Chef nicht billigt. Gleiches gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen für kleine Feiern einzelner Abteilungen, gerade wenn das Fest für den ganzen Betrieb bereits stattgefunden hat (Az.: L 15 U 107/97). Prinzipiell bleibt der Versicherungsschutz vom Alkoholkonsum unangetastet. Hemmungsloses Trinken, das dem eigentlichen Zweck der Veranstaltung zuwider läuft, lässt den Schutz aber erlöschen. Das gilt auch, wenn der Vorgesetzte oder eine beauftragte Person das Fest für beendet erklärt hat.

Wer fernbleibt, gilt als arrogant

Trotz aller Fettnäpfchen, die auf einer Weihnachtsfeier lauern, ist es keine Alternative, daheim zu bleiben. "Wenn man solche Feste permanent meidet, wirft das kein gutes Licht auf die eigene Person", warnt Jürgen Hesse. "So jemand gilt als menschenscheu oder gar arrogant." Und wer doch in ein Fettnäpfchen getreten ist, bügelt es einfach am nächsten Tag wieder aus. "Einfach den Kollegen kurz ansprechen, sich entschuldigen und das Ganze nicht an die große Glocke hängen", rät Werner Schienle. Dann gibt es vielleicht sogar ein selbstgebackenes Plätzchen zur Versöhnung.

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