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Kündigung: Blaumachen mit Ansage

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Blaumachen mit Ansage

13.01.2010, 15:36 Uhr | dpa-tmn

Arbeitsrecht: Wer Blaumachen ankündigt, kann fristlos entlassen werden. (Foto: Imago)

Wer Blaumachen ankündigt, kann fristlos entlassen werden. (Foto: Imago)

Arbeitnehmern droht die Kündigung, wenn sie dem Chef mit Blaumachen drohen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 2 AZR 251/07) hervor, auf das der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in Berlin hinweist.

Fristlose Kündigung möglich

"Krankfeiern" mit Ansage kann demnach sogar zu einer fristlosen Entlassung führen. Das gilt zum Beispiel, wenn Mitarbeiter dem Chef drohen, krank zu fehlen, falls er ihnen einen Urlaubstag nicht genehmigt.

Entlassung nach Androhung des "Krankfeierns"

Das hatte ein Mitarbeiter in einer Behörde dem Arbeitgeber zufolge getan, als dieser ihm einen freien Tag nicht genehmigen wollte. Er soll auf die Weigerung des Chefs gesagt haben: "Wenn ich nicht frei kriege, bin ich krank." Als der Mitarbeiter daraufhin ein Attest vom Arzt vorlegte, kündigte ihm der Chef fristlos.

Arbeitnehmer begeht Vertrauensbruch

Generell rechtfertige eine solche Drohung dies, urteilten die Richter. Denn der Arbeitnehmer verletze seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Leistungstreue, wenn er das Fehlen im Job wegen einer vermeintlichen Krankheit als Druckmittel einsetzt. Eine solche Pflichtverletzung stelle einen Vertrauensbruch dar, durch den auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist.

Vorinstanz soll Details klären

In dem Einzelfall sei jedoch offen geblieben, ob der Mitarbeiter tatsächlich mit einer künftigen Erkrankung gedroht hatte oder bei dem Streit bereits krank war, wie es der Arzt bescheinigt hatte. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts verwiesen die Bundesrichter den Fall an die Vorinstanz zurück.

dpa-tmn  

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