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Kündigung: Chef muss Grund für Entlassung nicht im Kündigungsschreiben angeben

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Chef muss Grund nicht angeben

21.01.2010, 11:15 Uhr | t-online.de/business

In der schriftlichen Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Grund angeben. (Foto: Imago)

In der schriftlichen Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Grund angeben. (Foto: Imago)

In einem Kündigungsschreiben muss der Grund für die Entlassung des Mitarbeiters stehen. Das glauben zumindest viele Arbeitgeber und Angestellte. Irrtum, sagen Experten. Und erklären warum Chefs, die den Rauswurf in dem Schriftstück begründen, sich damit unter Umständen keinen Gefallen tun.

Keine gesetzliche Regelung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich ist der Chef nicht verpflichtet, schon im Kündigungsschreiben anzugeben, warum er einen Mitarbeiter entlässt. Erforderlich für eine Kündigung sei lediglich die Schriftform, erklärt Arbeitsrechts-Experte Heiko Klages auf dem Portal des Verlags für die Deutsche Wirtschaft, vnr.de. Es reiche der einfache Satz: "Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächstzulässigen Termin", betont der Anwalt.

Wann der Grund im Kündigungsschreiben stehen sollte

Schreibt der Arbeitgeber die Ursache gleich in die Kündigung, legt er sich damit fest. Das erschwert laut Klages eventuell das Nachschieben von später eingetretenen oder festgestellten Kündigungsgründen, falls der Entlassene vor Gericht ziehe. Anders liegt der Fall, wenn der Chef sicher ist, dass die Kündigung hieb- und stichfest ist. Dann kann die Angabe des Kündigungsgrundes im Entlassungsschreiben sogar einen Rechtsstreit verhindern.

Ausnahmen bei Auszubildenden und Schwangeren

Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber einem Auszubildenden nach der Probezeit kündigen will: Laut Paragraf 22 des Berufsbildungsgesetzes müsse dann der Kündigungsgrund in der schriftlichen Kündigung stehen, erläutert Klages. Auch Chefs, die eine werdende Mutter entlassen wollen, müssen nach Paragraf 9 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes den Kündigungsgrund im Schreiben angeben.

Rauswurf wegen "dringender betrieblicher Erfordernisse"

Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitgeber Klages zufolge eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, wenn sie mit der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreiten - falls der Arbeitnehmer auf einen Kündigungsschutzprozess verzichtet und das Angebot des Chefs annimmt. In dem Fall müsste bereits in der Kündigung darauf hingewiesen werden, dass die Entlassung wegen "dringender betrieblicher Erfordernisse" erfolgt, so der Experte.

Regelung bei fristloser Kündigung

Selbst bei einer fristlosen Kündigung ist der Chef nicht verpflichtet, im Kündigungsschreiben darauf einzugehen, warum er den Mitarbeiter rauswirft. Erst wenn der Entlassene die Angabe des Kündigungsgrundes verlangt, muss der Arbeitgeber diesen unverzüglich schriftlich mitteilen (Paragraf 626 Absatz 2 Satz 3 BGB), so Arbeitsrechtler Klages.

Vor dem Betriebsrat Farbe bekennen

Farbe bekennen muss der Chef allerdings gegenüber dem Betriebsrat, und zwar nach Paragraf 102 des Betriebsverfassungsgesetzes bei der vor der Kündigung erforderlichen Anhörung. Andernfalls gelte die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam, warnt Klages. Auch wenn Arbeitgeber meist nicht verpflichtet seien, eine Kündigung dem Arbeitnehmer gegenüber zu begründen - einen triftigen Grund brauche ein Rauswurf dennoch. Denn spätestens vor dem Arbeitsgericht müsse der Chef erklären, weshalb er dem Mitarbeiter gekündigt habe.

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