ArbeitsverweigerungMitgehörtes Telefonat kein BeweisErschienen am 19. Januar 2010 | dpa-tmn
Download - eBook Abmahnung und Kündigung - Was tun? Der Mitarbeiterin zufolge hat die Chefin dagegen gesagt, dass ihre Mitarbeiterin machen könne, was sie wolle. Aus diesem Grund verließ sie an dem betreffenden Tag mittags ihren Arbeitsplatz. Die Chefin kündigte ihr daraufhin fristlos, weil sie die Arbeit verweigert habe. Das war aber unzulässig, wie die Richter urteilten. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Ohne Nachweis sei die Kündigung unwirksam.
Weitere ThemenBusiness Arbeitsrecht Kündigung Datenschutz Führungskräfte Mitarbeiter GerichtsurteileQuelle: dpa-tmn |
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