Zur Startseite t-online.de
Sie sind hier: Business > Recht >

Kündigung: Mitgehörtes Telefonat kein Beweis für Arbeitsverweigerung

...

Durchschnitt aller Bewertungen: 0 Sterne

(0)
Schriftgröße ändernSchriftgröße ändern Schrift
mehr drucken

Mitgehörtes Telefonat kein Beweis

19.01.2010, 14:01 Uhr | dpa-tmn

Lauschen verboten: Informationen aus mitgehörten Telefonaten sind nicht verwertbar. (Foto: Imago)

Lauschen verboten: Informationen aus mitgehörten Telefonaten sind nicht verwertbar. (Foto: Imago)

Mitarbeitern droht die Kündigung, wenn sie die Arbeit verweigern - das muss der Chef ihnen aber nachweisen können. Ein mitgehörtes Telefonat zählt nicht als Beweis. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 2 Ca 17727/98), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem Fall hatte eine Apothekenmitarbeiterin ihre erkrankte Chefin angerufen, um sich einen Tag freizunehmen. Der Inhalt des Telefongesprächs ist strittig: Laut der Chefin hat die Mitarbeiterin gedroht, notfalls blauzumachen und sich krankschreiben zu lassen, wenn sie nicht freibekommt. Dies habe eine Bekannte am Telefon mitgehört.

Der Mitarbeiterin zufolge hat die Chefin dagegen gesagt, dass ihre Mitarbeiterin machen könne, was sie wolle. Aus diesem Grund verließ sie an dem betreffenden Tag mittags ihren Arbeitsplatz. Die Chefin kündigte ihr daraufhin fristlos, weil sie die Arbeit verweigert habe. Das war aber unzulässig, wie die Richter urteilten. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Ohne Nachweis sei die Kündigung unwirksam.

dpa-tmn  

Bitte geben Sie eine Bewertung ab

bewerten
Inhalt versenden versenden
Leserbrief an die Redaktion

Leserbrief schreiben

Für Kritik oder Anregungen füllen Sie bitte die nachfolgenden Felder aus.
Damit wir antworten können, geben Sie bitte Ihre Adresse an.

Name
E-Mail
Betreff
Nachricht

Wählen Sie aus dem Pull-Down-Menü Ihren gewünschten Ansprechpartner aus. Vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Diese Mail an
mailing-ifrarr

Artikel versenden

Empfänger
Absender
Name
Name
E-Mail
E-Mail
Nachricht
     
 

Inhalt verlinken

 

Verlinken Sie uns, wenn Ihnen der Artikel gefallen hat.

 
Bookmarken:
google
mrwong
Yahoo
DelIcioUs
oneview
MySpace
Linkarena

Kommentare (0)

Thema: "Kündigung: Mitgehörtes Telefonat kein Beweis für Arbeitsverweigerung"

Es sind noch keine Kommentare zu diesem Artikel vorhanden.
Seite:

Kommentar schreiben

Name
Betreff
Kommentar: (Maximal 500 Zeichen)

Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Haken

Vielen Dank. Ihr Kommentar wurde versendet!

Kommentar schreiben



Zu diesem Artikel/Thema können keine weiteren Kommentare mehr abgegeben werden.

Kommentar melden

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstössige Inhalte enthält.

 

Haken

Vielen Dank! Ihr Hinweis wurde von der Redaktion entgegengenommen.
mailing-ifrarr

eBook Shop

Gekündigt - was nun?

Gekündigt - was nun? (Foto: Haufe)

Wichtige Orientierungshilfen für den Fall der Kündigung. Was Sie jetzt tun können. eBook Download

Jobwechsel

Zeugnisse verstehen

Nicht immer leicht zu durchblicken: Arbeitszeugnisse. (Foto: Imago)

Lob oder verbale Klatsche: Wie gut können Sie Arbeitszeugnisse entschlüsseln? Quiz

Firmenauskunft

Firmenauskünfte abrufen

Firmenauskünfte (Foto: Imago)

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über Ihre Konkurrenz und Partner. mehr

Business-Blog

Nutzerfreundliche Websites

Business-Blog: Nutzerfreundliche Websites (Foto: Imago)

Struktur, Design, Sprache: Experte erklärt, worauf Sie unbedingt achten sollten. Business-Blog

t-online.de Shop

Ohne Umwege ans Ziel

Navigon 40 Premium TMC, RadarInfo, XL-Display, Bluetooth

Top-Navi mit aktivem Fahrspur- Assistenten & Karten für 43 Länder. Navigon 40 Premium

Anzeige
Zur breiten Ansicht
© Deutsche Telekom AG 2010

Anzeige