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Kündigung: Zuspätkommen rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung

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100 Mal zu spät: Kein fristloser Rauswurf

05.01.2010, 13:35 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business

Kündigung: Wer häufig zu spät kommt, riskiert seine Entlassung. (Foto: Imago)

Wer häufig zu spät kommt, riskiert seine Kündigung. (Foto: Imago)

Dauernd zu spät zur Arbeit - bei den meisten Chefs ist dabei schnell die Toleranzgrenze erreicht. Und wenn der betreffende Mitarbeiter selbst nach etlichen Ermahnungen und Abmahnungen nicht pünktlich erscheint, ist mancher Arbeitgeber so weit: "Packen Sie Ihre Sachen, und zwar sofort!", heißt es dann. So einfach geht das allerdings nicht. Denn sogar wer mehr als 100 Mal verspätet in der Firma auftaucht, muss nicht immer die fristlose Kündigung fürchten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az.: 3 Sa 22/07), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

Entlassung wegen hundertfachen Zuspätkommens

Generell gilt natürlich: Beschäftigte riskieren den Arbeitsplatz, wenn sie ständig zu spät erscheinen. Die Thüringer Landesarbeitsrichter entschieden: Daran ändert auch ein ärztliches Gutachten nichts, wonach Betroffene wegen eines psychischen Leidens nicht pünktlich sein können. In dem Fall hatte ein beim Freistaat Thüringen beschäftigter Jurist und studierter Diplompsychologe mehr als 100 Mal zu spät seinen Dienst angetreten. Der Mann arbeitete in gehobener Stellung, kam aber seit Beginn seiner Anstellung immer wieder verspätet zur Arbeit.

Mann war Ärgernis für die Kollegen

Sein Arbeitgeber reagierte zunächst mit mündlichen Rügen, schriftlichen Ermahnungen und Abmahnungen. Der Jurist begründete seine Verspätungen vor allem mit der fehlerhaften Zeiterfassung im Amt. Nach Querelen mit Kollegen und Vorgesetzten wurde eine neue Funkuhr gekauft, die der Zuspätkommer akzeptierte. Er kam trotzdem weiter unpünktlich. Es kam erneut zu Streit mit seinen Kollegen - bis hin zu Beleidigungen, da einige von ihnen länger im Amt bleiben mussten, bis der Mann seine Arbeit abends nachgeholt hatte. Schließlich forderte selbst der Personalrat seine Entfernung aus dem Amt.

Ärztliche Bescheinigung über psychisches Trauma

Nachdem der Arbeitnehmer erneut über drei Stunden zu spät gekommen war, erhielt der Mitarbeiter die fristlose Kündigung. Der klagte gegen seine Entlassung zunächst vor dem Arbeitsgericht Suhl und legte ärztliche Bescheinigungen über ein hochgradig therapieresistentes Psychotrauma vor. Das Leiden hindere ihn daran, den genauen Zeitpunkt seines Arbeitsantritts zu steuern. Dass er bisher andere Gründe vorgeschoben habe, sei Teil einer krankhaften Verdrängungstendenz. Der Freistaat hielt dies für Schutzbehauptungen. Die Suhler Arbeitsrichter jedoch gaben dem Mann recht. Daraufhin legte der Freistaat Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein.

Fristlose Kündigung nicht möglich

Die Landesarbeitsrichter konnte der vermeintlich psychisch Kranke nicht überzeugen. Sie räumten aber ein, dem Mann dürfe nicht fristlos gekündigt werden. Wer bei einem so hartnäckigen Zuspätkommen derart lange mit der Kündigung warte, könne auch die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abwarten, so das Thüringer Gericht. Falls der Mitarbeiter sein Verhalten tatsächlich nicht steuern könne, sei das Arbeitsverhältnis schwer gestört. Ein reibungsloser Betriebsablauf sei auf diese Weise nicht möglich und der Betriebsfrieden massiv gestört. Dem Arbeitgeber sei es aus dem Grund nicht zuzumuten, den Angestellten weiter zu beschäftigen.

Lässigkeit nicht immer angebracht

Langschläfer sollten daran denken: Gerade in der Krise fällt vielen Chefs das Verständnis jede Schludrigkeit im Job. Pünktlichkeit gehöre zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers, betonte etwa das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil. Die Richter wiesen die Kündigungsschutzklage eines Mannes ab, der gefeuert wurde, weil er wiederholt mehrere Stunden verspätet zur Arbeit gekommen war ( Az 5 Sa 746/08).

Weder Wecker noch Weckanrufe gehört?

Der Gekündigte behauptet zwar, wegen der Einnahme eines Schmerzmittels weder den Wecker noch vereinbarte Weckanrufe gehört zu haben. Das Gericht befand jedoch, dass häufiges Verschlafen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertige. Der Mann habe die Verspätungen selbst zu verantworten und sei vom Arbeitgeber deshalb bereits ausreichend ermahnt und abgemahnt worden.

dpa-tmn / t-online.de/business  

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