10.06.2009, 13:54 Uhr | t-online.de/business
Mitarbeiter bedrängen mit einer Softair-Pistole? (Foto: Patrick Pleul, dpa/lbn)
Brutalstes Mobbing muss anscheinend noch lange keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Seit mittlerweile sechs Jahren beschäftigt der ehemalige Abteilungsleiter einer EDV-Firma die Gerichte - bislang noch ohne Ergebnis. Er soll seine Mitarbeiter mit Softair-Pistolen, Messern und Peitschen traktiert haben. Die fristlose Kündigung wiesen die Gerichte bislang zurück.
Gleich sechs Zeugen aus der Firma nahe Bamberg bestätigten in erster Instanz am Arbeitsgericht, dass der Abteilungsleiter mit einer Softair-Pistole auf Kollegen schoss und einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle setzte. Demnach versetzte er zudem einem anderen Kollegen mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag, schlug mit einer Lederpeitsche zu und rief dazu auf, die bevorstehende Inventur zu boykottieren, berichtet der Fachverlag Haufe.
Dem Abteilungsleiter sei aufgrund dieser Vorwürfe 2003 fristlos gekündigt worden. In der ersten Instanz am Arbeitsgericht gewann der Gekündigte seinen Kündigungsschutzprozess. Das Arbeitsgericht war der Auffassung, der Arbeitgeber des 80-Mann-Betriebes hätte zuvor abmahnen müssen. Zumindest hätte dem rabiaten Abteilungsleiter die Chefposition per Änderungskündigung entzogen werden müssen, um ihn von seinem üblen Tun abzuhalten, heißt es bei den Nürnberger Nachrichten.
In der darauffolgenden Berufung vor dem Landesarbeitsgericht bestritt der Abteilungsleiter die Vorwürfe erneut und führte an, alles sei maßlos aufgebauscht. Es hätte sich nur um „Neckereien und Spielereien“ gehandelt, die in der Firma absolut üblich gewesen seien. Er bekam erneut Recht – allerdings aufgrund eines Formfehlers, den der Rechtsanwalt des Arbeitgebers zu vertreten hatte.
Jetzt hat der Arbeitgeber beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Sache an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückzuverweisen. Da es prozessuale Mängel gab, prüfte das BAG die einzelnen Kündigungsvorwürfe inhaltlich nicht, erläutert Haufe. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg muss nun die Kündigungsvorwürfe aufklären und bewerten (BAG, Urteil v. 28.5.2009, 2 AZR 223/08).
Die Rechtssprechung im Arbeitsrecht scheint hier nicht eindeutig zu sein. Denn das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover urteilte bereits in einem ähnlich gelagerten Fall. Bei Handgreiflichkeiten von Mitarbeitern gegenüber von Kollegen sei auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtens. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter eine Kollegin auf dem Parkplatz des Unternehmens angegriffen und mit Faustschlägen traktiert. Die Frau wurde dabei so stark verletzt, dass sie nach der Attacke zwei Wochen krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Angreifer fristlos.
Das war zulässig, entschieden die Richter (Az.: 15 Sa 115/07). Dem Gericht zufolge wäre es für den Arbeitgeber unzumutbar gewesen, den Mitarbeiter bis zum regulären Kündigungstermin weiter zu beschäftigen. Der tätliche Angriff auf die Kollegin sei eine schwere Störung des Betriebsfriedens. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr.
t-online.de/business
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