
13.02.2009, 9:22 Uhr | FTD, Jörn Petring
Was tun, wenn der Chef plötzlich ausfällt? (Foto: Imago)
Fällt der Chef aus, geht es nicht nur beim US-Konzern Apple ums Überleben, sondern erst recht bei Mittelständlern. Doch kaum einer hat vorgesorgt.
Als Ministerpräsident Dieter Althaus nach seinem Crash auf der Piste ins künstliche Koma versetzt wurde, mussten sich die Thüringer keine Sorgen machen, dass ihr Bundesland plötzlich ohne Führung auskommen muss. Sofort nachdem das tragische Unglück bekannt wurde, übernahm seine Stellvertreterin, Thüringens Finanzministerin Birgit Diezel, das Tagesgeschäft in Erfurt. Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder sogar eine Entführung: Ist ein politisches Oberhaupt vorübergehend außer Gefecht gesetzt, greifen peinlich korrekte Stellvertreterregeln. Es gilt: Nicht der Mensch, sondern das Amt hinter dem Menschen muss in jedem Fall immer weiter besetzt bleiben und ausgefüllt werden.
Aber was passiert, wenn es nicht der Ministerpräsident, sondern der Besitzer eines mittelständischen Unternehmens ist, der sich in Österreich auf der Piste verheizt und dann über Tage oder sogar Wochen im Koma liegt? Was passiert, wenn der Chef Monate für eine Krankenbehandlung pausiert, muss gerade der US-Computerkonzern Apple erleben. Nicht nur über die Gesundheit von Firmenchef Steve Jobs wird wild spekuliert, sondern gleich über die der ganzen Firma. Apple-Kenner sagen schon den Absturz des Unternehmens voraus, sollte Jobs nicht wieder antreten. Dabei hat er sich zurzeit nur aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen.
Für den Konzern gilt: Apple ist Jobs, und Jobs ist Apple. Für viele deutsche Mittelständler gilt: das Gleiche. Der Chef führt das Unternehmen nicht, er ist das Unternehmen. Wenn er plötzlich nicht mehr handlungsfähig ist, kann das im schlimmsten Fall das Ende seines Lebenswerks bedeuten - zumindest wenn zuvor kein Stellvertreter bestimmt und keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.
"Viele Unternehmer beschäftigen sich überhaupt nicht mit diesem Problem", sagt Claus-Henrik Horn von der Kanzlei Heuking. Der Düsseldorfer Anwalt für Erbrecht rät seinen Mandaten dringend, sich mit dem Fall der Fälle auseinanderzusetzen. Ein Stellvertreter könne am besten über eine spezielle Vorsorgevollmacht bestimmt werden. Die regelt genau, wer welche Entscheidung treffen darf, wenn der Chef plötzlich handlungsunfähig wird. Eine Art Patientenverfügung für Unternehmer also. Das Prinzip ist einfach: Bei einer normalen Patientenverfügung, deren gesetzliche Regelung schon seit Wochen im Bundestag diskutiert wird, erhält der behandelnde Arzt Handlungsanweisungen vom Patienten. Zur Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen nicht gewünscht sind oder im Gegenteil alles dafür getan werden soll, dass der Patient weiterlebt. Genau so eine Anleitung kann auch ein Unternehmer aufsetzen, wenn er regeln will, wie sein Unternehmen weiteratmet, wenn er selbst im Koma liegt.
Die Diskussion um die Vorsorgevollmacht für Unternehmer erinnert an das Problem der Nachfolgeregelung. Seit Jahren weisen Experten darauf hin, dass sich mittelständische Unternehmer dringend darum Gedanken machen sollten, wer den Stab übernimmt, wenn der Chef in den Ruhestand geht oder wenn er gar am Schreibtisch stirbt. Erst zwei Drittel der deutschen Mittelständler haben die eigene Nachfolge geregelt, ergab eine aktuelle Studie der Deutschen Bank. Von den befragten Unternehmen gab jedes fünfte zu, dass die Nachfolgefrage bereits in weniger als fünf Jahren virulent wird, bei weiteren 24 Prozent in fünf bis zehn Jahren.
Auch bei der Beschaffung von Krediten sind diese Themen für Banken von großer Bedeutung. "Neben der Nachfolgeregelung fließt auch die Organisationsstruktur eines Unternehmens in das Rating ein", sagt Rolf Büchsenschütz von der Deutschen Bank. "Es sollte funktionierende Vertretungsregelungen für geplante oder ungeplante Abwesenheiten geben, also auch für Urlaube oder Notfälle." Dennoch reagieren Unternehmer träge, wenn es in Beratungen um Themen wie Tod oder Krankheit geht, hat Claus-Henrik Horn beobachtet. Dafür stellt er vielerorts einen falschen Optimismus fest. "Ein Unternehmer stirbt eben nicht und wird auch nicht krank", so die Denkweise vieler Mandanten.
Dabei lässt sich gerade eine Vorsorgevollmacht schnell aufsetzen. "Wichtig ist es, das Papier so spezifisch wie möglich zu gestalten", sagt Horn. Von einer Generalvollmacht rät er ab. Diese beinhaltet, dass ein Bevollmächtigter alle Entscheidungen für einen Menschen treffen darf, der nicht mehr handlungsfähig ist. Das Problem liegt hierin: Da die Generalvollmacht sehr allgemein gehalten ist, werden exotische Entscheidungen von Gerichten oftmals für ungültig erklärt. Die Vorsorgevollmacht ist individueller. Ein angehängter Katalog legt genau fest, welche Entscheidungen getroffen werden dürfen und welche nicht. Besonders sensible Angelegenheiten wie etwa die Liquidation des Unternehmens können so von einem Vertreter ferngehalten werden - oder ihn gerade hierzu befähigen. In jedem Fall sollte in einer Vorsorgevollmacht sichergestellt sein, dass die Gesellschafter- und Geschäftsführungsrechte eines Unternehmers auch von seinem ernannten Stellvertreter ausgeübt werden können, so Horn. Exotische Geschäfte wie eine mögliche Umwandlung der Geschäftsform sollten ebenfalls klar positiv oder negativ geregelt werden.
Nicht jeder muss Vorkehrungen treffen. "Spezielle Vorsorgegestaltungen sollten grundsätzlich Personen treffen, die nicht nur auf der Leitungs-, sondern auch auf der Vermögensebene des Unternehmens in führender Position sind", sagt Horn. Er meint Führungskräfte, die eigenverantwortlich oder als Mehrheitseigner die Unternehmensgeschicke beeinflussen und eigene Mitarbeiter beschäftigen. "Besonders betroffen sind hiervon kleine Betriebe, in denen beim Unternehmer alle Fäden zusammenlaufen", sagt Horn. Wenn der Chef ins Koma gefallen ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird nach einer gewissen Zeit einfach ein Bevollmächtigter vom Gericht bestimmt. "Erhält die Ehefrau eine Vollmacht, heißt das nicht, dass sie auch bereit ist, die Verantwortung für ein ganzes Unternehmen zu übernehmen.
Möglicherweise kennt sie gar nicht die Geschäftsabläufe", gibt Horn zu bedenken. Wird ein fremder Betreuer eingesetzt, erhalten eventuell staatliche Stellen Einsicht in die Firmenangelegenheiten, was kaum im Interesse einer vermögenden Familie sein dürfte. "In der Praxis sind diese Fälle nicht häufig. Wenn es aber passiert, kann es zum Super-GAU kommen", bestätigt Marius Kohler, Geschäftsführer der Bundesnotarkammer. Auch bei der Vorsorge gelte immer Murphys Gesetz: Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen.
FTD, Jörn Petring
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