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Neues Pflegezeitgesetz

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Auszeit für die Pflege von Angehörigen

Erschienen am 02. Juni 2008 | t-online.de/business / dpa-tmn/Sebastian Knoppik
Sechs Monate Auszeit vom Job für die Pflege sind jetzt möglich.  (Foto: dpa)
Sechs Monate Auszeit vom Job für die Pflege sind jetzt möglich. (Foto: dpa)
Der Katastrophenfall kann von einem auf den anderen Tag eintreten: Eltern oder Großeltern erkranken so schwer, dass sie Pflege benötigen. Die Angehörigen stehen oft vor einer Zerreißprobe zwischen Pflege und Beruf, auch den Arbeitgeber erwarten Herausforderungen. Durch ein neues Pflegezeitgesetz wird sich ab dem 1. Juli 2008 für Firmen und Mitarbeiter einiges ändern. Es erlaubt Angestellten, sich für die Pflege von Angehörigen eine Auszeit zu nehmen. Vielen Unternehmen wird es aber schwer fallen, den plötzlichen Personalausfall aufzufangen.

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Neue Freistellungsansprüche für Arbeitnehmer

Nach dem neuen Pflegezeitgesetz muss der Chef einem Mitarbeiter, der plötzlich einen Pflegefall in der Familie hat, "kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung" gewähren. "Diese zehn Tage dienen zum Organisieren der Pflege und stehen jedem Beschäftigten zu", erklärt Silke Niewohner, Leiterin der Landesstelle Pflegende Angehörige in Münster. Darüber hinaus haben Angehörige Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlten Urlaub, wenn sie sich selbst um die Pflege ihrer Familienmitglieder kümmern. Danach gewährleistet die neue Regelung die Rückkehr des Mitarbeiters in den Betrieb. "Diese Pflegezeit ist allerdings nur bei Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern möglich", erklärt Niewohner. Chefs und Mitarbeiter sollten daher rechtzeitig nach einer akzeptablen Lösung suchen.

Pflegezeit gilt nur für nahe Angehörige

Voraussetzung für beide Formen der Pflegezeit ist, dass ein naher Angehöriger zum Pflegefall geworden ist. Dazu zählen laut Niewohner neben den Eltern und Ehepartnern auch Großeltern, Schwiegereltern und eigene Kinder. Lebenspartner, Geschwister oder Adoptiv- und Pflegekinder gehören nach dem Pflegezeitgesetz ebenfalls dazu. Um Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.

Möglichst früh Absprachen treffen

Experten empfehlen, möglichst früh den Arbeitgeber zu informieren: "Man sollte so früh wie möglich die Frage besprechen, ob es eventuell zu einer Situation kommt, in der Angehörige zu pflegen sind", rät Stefan Becker, Geschäftsführer der gemeinnützigen Beruf und Familie GmbH in Frankfurt. Ein solches Vorgehen vermeide Überraschungen beim Chef, wenn es plötzlich zu einer akuten Verschlimmerung kommt und der Mitarbeiter schnell die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte. Einige Unternehmen haben sich mit dem Thema schon beschäftigt und bieten laut Becker sogar Unterlagen dazu an, welche Möglichkeiten es in der jeweiligen Stadt etwa zur Kurzzeitpflege oder zur Beratung von Angehörigen gibt.

Viele Firmen sind nicht vorbereitet

"Wir befürchten, dass die Umsetzung des Gesetzes auf erhebliche Widerstände stoßen wird", sagt Becker. Viele Betriebe seien darauf nicht vorbereitet. Er rät daher, mit dem Arbeitgeber über flexible Möglichkeiten zu verhandeln. "Das neue Gesetz ist wichtig, weil es die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber stärkt. Aber es ist nur eines von mehreren Instrumenten."

Nach praktikablen

Alternativen suchen

In manchen Fällen könne es sinnvoll sein, für den Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz einzurichten. Auch Teilzeitarbeit sei eine Alternative. "Wenn der Mitarbeiter im Schichtdienst arbeitet, gibt es die Möglichkeit, in so genannten Familienschichten, die nicht rotieren, zu arbeiten." In jedem Fall sollte das Problem nicht verdrängt werden, empfiehlt Becker: "Die Mitarbeiter sollten aktiv und offensiv das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen."

Teilzeitarbeit vorher beantragen

Eine Teilzeitstelle kann die Lösung sein, wenn ein Mitarbeiter einen Angehörigen pflegen muss, aber nicht komplett aus dem Beruf aussteigen möchte. Darauf weist Stefan Becker von der Beruf und Familie GmbH hin. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern muss der Chef nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einer Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn der Mitarbeiter nicht weniger als sechs Monate in der Firma beschäftig ist und dem nicht wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Teilzeitarbeit muss aber mindestens drei Monate vorher beantragt werden.

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Häusliche Belastung nicht verschweigen

Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, verschweigen im Job jedoch oft die häusliche Belastung. Sie fürchten, als weniger konzentrations- oder leistungsfähig eingestuft zu werden - und haben Angst um den Arbeitsplatz. Wird das Thema im Unternehmen allerdings offen angesprochen, zeigten Vorgesetzte und Kollegen in fast 80 Prozent der Fälle Verständnis und versuchen, die Betroffenen aktiv zu unterstützen, heißt es in der Broschüre des Kompetenzzentrums des Landes NRW für die Beschäftigungsförderung, GIB, zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Chef darf

in der Pflegeauszeit nicht kündigen

Kündigungen im Zusammenhang mit der Pflegeauszeit darf der Chef nicht aussprechen, erläutern die Personalexperten des Haufe Verlags Freiburg auf haufe.de. Eine Kündigung, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zur Beendigung der Freistellungszeiträume ausgesprochen wird, sei unwirksam. Der Kündigungsschutz gelte auch für Beschäftigte, die ansonsten keinen Kündigungsschutz hätten, weil etwa der gesetzliche Kündigungsschutz in ihrem Falle noch nicht greife.

Sozialversicherungen laufen teilweise weiter

Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kein Gehalt, die Sozialversicherungen laufen allerdings zumindest teilweise weiterhin. "Für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Pflegezeit gibt es eine sehr gute Lösung", sagt Adolf Bauer, Präsident des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) in Berlin. So ist der Arbeitnehmer seinen Angaben zufolge während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung weiterversichert. Die Beiträge zahlt jedoch nicht der Chef: Sie werden von der Pflegekasse oder den anderen Leistungsträgern übernommen.

Zuschüsse von der Pflegekasse

Das gilt nicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Hier sollte sich der pflegende Angehörige nach Angaben des SoVD freiwillig oder privat versichern, wenn er nicht über ein anderes Familienmitglied mitversichert ist. Allerdings gibt es Hilfe von der Pflegekasse: "Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig Versicherten gezahlt werden", erklärt Bauer.

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Quelle: t-online.de/business / dpa-tmn/Sebastian Knoppik
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