Personalkosten sparenÄrger bei Abfindungen vermeidenErschienen am 02. März 2009 | dpa / t-online.de/business
Zum Durchklicken - Wann der Chef kündigen darf Zum Durchklicken - Mitarbeiterüberwachung: Was der Chef darf Zum Durchklicken - Was Sie bei Konflikten im Job tun können Aufgepasst! - Die schlimmsten Fallen im Job Die wichtigsten Tipps - Schwierige Gespräche meistern Download - eBook Kündigung - Rechtssicher vorbereiten und umsetzen
Anspruch bei betriebsbedingten KündigungenKlage vor dem Arbeitsgericht oder Abfindung vom Arbeitgeber als Entschädigung für den verlorenen Arbeitsplatz - das sind oft die Alternativen für Mitarbeiter nach einer Kündigung. Gesetzlich geregelt ist der Handel Geld gegen Job im Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 1a KSchG). Steht eine Kündigung rechtlich auf sicheren Füßen, sind Firmen nicht zu der Sonderzahlung verpflichtet. Ein Abfindungsanspruch besteht aber eindeutig, wenn der Chef betriebsbedingt kündigt und die Abfindung im Kündigungsschreiben unter der Voraussetzung anbietet, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung verstreichen lässt. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer.Abfindungen in der PraxisAnspruch auf eine Abfindung kann nach den Experten von finanztip.de zudem durch eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, bei bestehenden Sozialplänen oder bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht bestehen. Am häufigsten werden demnach Abfindungen im Rahmen eines Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags beziehungsweise nach einem Prozessvergleich gezahlt, obwohl die Firmen in dem Fall dazu nicht verpflichtet wären.Download - eBook Abmahnung und Kündigung - was tun? Download - eBook Arbeitsrecht Berechnung der SonderzahlungBei der Berechnung der Höhe einer Abfindung spielt das Lebensalter des Mitarbeiters, dessen Betriebszugehörigkeitsdauer und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Rolle. Nach Paragraf 1a KSchG steht dem Arbeitnehmer generell ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zu. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten gilt dabei als ganzes Jahr.Beide Seiten profitierenDie Vorteile für beide Seiten: Der Arbeitgeber vermeide das Risiko eines jahrelangen Kündigungsschutzprozesses, der ihn am Ende zur Nachzahlung der kompletten Gehälter verpflichte würde, so die Experten des Portals www.internetratgeber-recht.de. Für den Beschäftigten biete die Regelung größere Rechtssicherheit. Schließlich sei nie ausgeschlossen, dass eine Kündigung sich als wirksam erweist - und damit der Anspruch auf eine Abfindung entfällt. Verfüge der Betroffene bereits über einen neuen Job, sei die Abfindung ein zusätzlicher, dazu noch steuerlich begünstigter Vorteil.Geringere Summen sind möglichNach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2007 kann der Arbeitgeber aber auch eine geringere Abfindung festlegen. Allerdings muss er dann darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Abfindungsangebot nach dem genannten Paragrafen handelt (Aktenzeichen: 2 AZR 807/06). Bei Aufhebungs- oder Auflösungsverträgen und bei gerichtlichen Vergleichen hängt laut finanztip.de die tatsächliche Höhe der Abfindung allerdings vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab.Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohtDoch Achtung: Hat der Arbeitnehmer für den Abschluss eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags keinen wichtigen Grund, droht ihm nach § 144 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Als wichtiger Grund wird etwa angesehen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvorkommt, um Nachteile einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern. Auch wenn Unternehmen und Mitarbeiter eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbaren - einen so genannten Abwicklungsvertrag, wird dem Betroffenen in der Regel das Arbeitslosengeld gesperrt.Regelung nach SozialplanSchreibt eine Firma in einem Sozialplan eine niedrigere Abfindung nach einem internen Punktesystem fest, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Abfindung nach Paragraf 1a KSchG. Denn der Gesetzgeber habe mit dem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren anbieten wollen, um sich außergerichtlich zu einigen, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 4 Sa 24/06). Den Parteien stehe weiterhin die Möglichkeit offen, andere Vereinbarungen zu treffen. Es müsse nur klar sein, dass die Abfindung nicht durch Paragraf 1a KSchG geregelt werde.Rückzahlung nach Firmenpleite?Die Rückzahlung einer Abfindung nach der Insolvenz der Firma kann im Übrigen vom Insolvenzverwalter nur gefordert werden, wenn sie in den letzen drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gezahlt wurde. Zurückzahlen muss der abgefundene ehemalige Mitarbeiter das Geld auch, wenn das Unternehmen bei der Zahlung bereits zahlungsunfähig war oder er von der Pleite wusste. Ist das nicht der Fall und kannte der Betroffene auch die wirtschaftliche Situation der Firma nicht, muss er nicht fürchten, das Extra zum Firmenaustritt wieder zu verlieren.Steuerliche BegünstigungAbfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, genauer gesagt: der Lohnsteuer. Sie werden nach der so genannten Fünftel- oder Fünftelungsregelung ermittelt. Das heißt: Die Abfindungssumme wird durch fünf geteilt und das Ergebnis zum regulären Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der Fiskus berechnet die Steuer, die sich daraus ergibt, und vergleicht sie mit den Abgaben, die der Betreffende ohne Abfindung hätte zahlen müssen. Das Ergebnis ist die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der tatsächlich erhaltenen Abfindung bekommen hätte. Die wiederum wird mit fünf multipliziert, d.h. die für ein Fünftel der Abfindung sich ergebende, relativ günstige Besteuerung wird auf die gesamte Abfindung angewendet."Echte" AbfindungenNicht jede Abfindung ist sozialversicherungsbefreit. Keine Sozialversicherungsbeiträge werden laut internetratgeber-recht.de für Abfindungen fällig, die der Chef als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 des KSchG) nach einer Kündigung zahlt. Solche "echten" Abfindungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden.Sozialversicherungspflichtige AbfindungenSozialversicherungspflichtig sind den Experten zufolge Abfindungen, die nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Diese Abfindungen werden zur beitragspflichtigen Vergütung hinzugerechnet, da sie für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden. Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung auch, wenn das Arbeitsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Ein Beispiel: Die noch ausstehende Vergütung wird als Abfindung gezahlt.
Quelle: dpa / t-online.de/business |
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