08.01.2010, 15:04 Uhr | t-online.de/business
Nicht jeder Mitarbeiter kann sich über ein Extra für die Urlaubskasse freuen. (Foto: Imago)
Immer weniger Beschäftigte haben sich in jüngster Zeit über Extras wie das Urlaubsgeld freuen können. Das hat das Marktforschungsinstitut Statista in Hamburg im Auftrag des Magazins "Stern" ermittelt. Wir sagen Ihnen, wann Sie Anspruch auf die Sonderzahlung haben - und mit wie viel Sie rechnen können.
Nach der "Stern"-Untersuchung hat sich der Anteil der einfachen Angestellten, die Urlaubsgeld bekommen haben, von 1990 bis 2008 fast halbiert: Die Quote ist von 55 auf 30 Prozent gesunken.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Arbeitgeber können also selbst entscheiden, ob sie das Extra zahlen oder nicht. Dazu verpflichtet sind sie nur, wenn das Urlaubsgeld im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde. Einziger Sonderfall: die so genannte betriebliche Übung. Hat beispielsweise eine Firma an drei Jahren hintereinander regelmäßig Urlaubsgeld gezahlt, geht die Rechtsprechung auch ohne schriftliche Vereinbarung davon aus, dass es auch weiterhin gezahlt wird. Genau wie der Lohn ist auch die Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Von den tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen hängt auch die Höhe des Urlaubsgeldes ab. Allerdings muss der Chef dabei das Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigen. Erlaubt ist aber, die Sonderzahlung nach der Länge der Betriebszugehörigkeit, Familienstand oder Anzahl der Kinder zu gewähren. Kürzungen sind nur gestattet, wenn das zuvor vertraglich vereinbart worden ist. Das könnte etwa einen Mitarbeiter betreffen, der in dem Jahr außergewöhnlich viele Fehltage hatte.
Wann der Chef das Urlaubsextra überweist, regeln ebenfalls die jeweiligen tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen beziehungsweise der Arbeitsvertrag. Wurde nichts anderes vereinbart, erklären die Rechtsexperten von arbeitsrecht.de, dürfte nach Paragraph 614 BGB das Urlaubsgeld nach dem Erholungsurlaub fällig werden. In der Regel wird es von den Arbeitgebern im Mai gezahlt.
Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung im Übrigen nachträglich zurückfordern. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter kurz nach der Auszahlung des Geldes die Firma verlässt. Der Gesetzgeber hat dafür je nach Höhe der Sonderzahlung genaue Regelungen getroffen:
- bis 100 Euro müssen nicht zurückgezahlt werden. Beträgt die Gratifikation mehr als 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung dann einfordern, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus der Firma ausgeschieden ist.
- Beträgt die Sonderzahlung mindestens ein Monatsgehalt, kann der Arbeitgeber die Zahlung zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des Folgejahres endet.
- Klauseln, die eine Rückzahlung bei Ausscheiden nach dem 30. Juni des Folgejahres regeln, sind unzulässig.
- Rechtliche Auseinandersetzungen können Unternehmer vermeiden, indem sie zum Beispiel eine Rückzahlungsverpflichtung schriftlich festhalten.
Im Juni 2009 meldete die Hans-Böckler-Stiftung, dass die Höhe der tariflich vereinbarten Urlaubsextras 2009 je nach Branche sehr unterschiedlich ausfiel: Zwischen 155 und 1993 Euro bekamen Beschäftigte in der mittleren Lohn- und Gehaltsgruppe als tarifliches Urlaubsgeld. Für die Untersuchung hatte das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung die Daten von 22 Wirtschaftszweigen ausgewertet. Am wenigsten Geld für die Urlaubskasse erhielten demnach Beschäftigte in der Landwirtschaft und im Steinkohlenbergbau. Die höchsten Zahlungen gingen an Beschäftigte in der Holz- und Kunststoffverarbeitung, in der Druckindustrie sowie in der Metallindustrie. Im Vergleich mit 2008 stieg damit das tarifliche Urlaubsgeld 2009 in gut einem Drittel der untersuchten Branchen an, die Erhöhungen reichten von 1,6 Prozent bei den Versicherungen bis zu 11,1 Prozent für die bayerische Landwirtschaft und Angestellte.
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