06.05.2009, 14:43 Uhr | dpa-tmn
Der Krankenstand in Deutschland ist auf einem Rekordtief. (Foto: Archiv)
Auch ein kranker Arbeitnehmer hat Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass er solche Zuschläge im Krankheitsfall üblicherweise nicht zahlt. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor (Az.: 6 Sa 175/07), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Von dem Grundsatz könne nur mit Hilfe einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abgewichen werden.
In dem verhandelten Fall war eine Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 im Dienstplan für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt gewesen. Aufgrund einer Erkrankung konnte sie teilweise an diesen Tagen nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte ihr die Sonn- und Feiertagszuschläge deshalb nicht aus. Die Arbeitnehmerin habe darauf allerdings einen Anspruch, so das Gericht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sehe vor, dass Zuschläge auch im Krankheitsfall gezahlt werden. Liegt wie im verhandelten Fall kein Tarifvertrag vor, könne der Arbeitgeber nicht einseitig die Zahlung der Zuschläge verweigern, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV das Urteil.
dpa-tmn
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