
16.06.2009, 11:00 Uhr | FTD, Petra Maier
Dienstmarke eines Steuerfahnders (Foto: dpa)
Mit neuen Gesetzen geht der Staat scharf gegen Steuersünder vor. Kommt es dann zur Razzia, setzen die Fahnder vor allem auf die überwältigende Wirkung ihrer Visite.
Fahrten in den Kindergarten können bisweilen turbulent verlaufen. Manchmal ist der Sprössling auf dem Rücksitz ungnädig bis unartig, manchmal hat es der Vater ziemlich eilig und heizt den Wagen durch die Stadt. Und gelegentlich sorgt ein Kommando von Steuerfahndern vor der Kita für den gewissen Nervenkitzel. "Mit Blaulicht und Sirene wurde der Vater verfolgt und das Auto gestoppt", erzählt der süddeutsche Steueranwalt. Die Fahnder hatten Gefahr in Verzug gewittert. Sie fanden indes einen verdutzten Mann vor, der nur seinen Sohn in den Kindergarten fahren wollte.
"Meist folgt der Auftritt der Steuerfahnder einer ganz bestimmten Dramaturgie", stellt Michael Brückner, Autor des Buchs "SOS Finanzamt", fest. Dieses Drehbuch steht nicht im Gesetz. In den Behörden kursieren aber Schulungsanweisungen, die den Fahndern bestimmte Arten des Zugriffs nahelegen. Besonders die im Morgengrauen: Je früher der Zugriff, am besten zwischen fünf und sieben Uhr, desto höher ist die Chance, den Verdächtigen zu Hause anzutreffen.
Das neue Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verschafft den Finanzbehörden künftig noch mehr Befugnisse: Personen mit jährlichen Einkünften über 500.000 Euro sollen routinemäßig kontrolliert werden können. Gab es 2006 noch 1543 Betriebsprüfungen bei Vermögenden, waren es im vergangenen Jahr schon 1770. Diese Betriebsprüfungen sind eine Vorstufe zum Hausbesuch der Steuerfahnder. Kann der Steuerpflichtige beim Prüfungstermin die Unregelmäßigkeiten nicht ausräumen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es bald morgens an der Haustür klingelt.
Wenn das der Fall ist, hilft nur noch eines: ruhig bleiben, Mund halten. Die wichtigsten Minuten eines Steuerfahndungsverfahrens sind die ersten nach dem Zugriff. Das weiß auch die Fiskalpolizei und macht Druck. "Je mehr Beamte, desto größer ist der nicht zu unterschätzende Überrumpelungsfaktor", heißt es in den Schulungsunterlagen. Immerhin: In einem Fall durfte eine 79-jährige Dame aus Düsseldorf noch ihre Morgendusche beenden, bevor die Steuerfahnder loslegten.
Dabei ist Einschüchtern erlaubt. So dürfe der Verdächtige ruhig spüren, dass es sich um eine Steuereintreibung unter massivem Einsatz der hoheitlichen Möglichkeiten des Staates handelt, Rasseln mit den Handschellen inklusive.
Nur Hartgesottene bleiben bei so einem Auftritt der Staatsgewalt cool, bestätigt "SOS Finanzamt"-Autor Brückner. Nach dem einen erlaubten Anruf beim Steuerberater oder Rechtsanwalt sollte es heißen: eisern schweigen und gewähren lassen. "Die meisten reden sich um Kopf und Kragen. In der Aufregung sind viele Steuerbürger völlig überfordert und machen Zugeständnisse, die nachher nicht mehr wegzudiskutieren sind", erklärt Klaus Oberloskamp, Steuerberater und Rechtsanwalt aus Schwerin. Das Aussageverweigerungsrecht steht auch den Familienangehörigen von Verdächtigen zu.
Höchste Vorsicht ist geboten bei scheinbar unverfänglichen Gesprächen mit den Finanzbeamten. "Die Fahnder sind raffiniert und verwickeln den Steuerpflichtigen, seine Familie und eventuell auch noch das Personal der Firma in Gespräche und versuchen, zusätzliche Informationen zu erhalten, die sie zu Protokoll nehmen", weiß Oberloskamp.
Weil jede noch so unbedachte Erklärung in den Akten landet, sollte den Besuchern wenig Anlass für solche Vermerke gegeben werden. Die Zeit arbeitet dann für den Steuerpflichtigen. In vielen Fällen bröckeln die Vorwürfe in der Zeit zwischen Durchsuchung und Anzeige. Und bis es nach der Durchsuchung zu Verhandlungen mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts kommt, dauert es Monate.
Den Fahndern wird daher eingeimpft, so viele Beweise wie möglich bei der Überraschungsvisite zu sammeln. Misstrauisch sollen sie sein, wenn Unterlagen freiwillig herausgegeben werden. Der Verdächtige wolle damit meist nur ablenken und bestimmte Dokumente vorenthalten. "Je weniger der Verdächtige bei der Durchsuchung mithilft, desto mehr Gelegenheiten ergeben sich für eigene Zufallsentdeckungen", so heißt es in den Empfehlungen.
Ist der erste Schreck vorbei, sollte sich der Verdächtige den richterlichen Durchsuchungsbeschluss genau durchlesen. Der darf nicht älter als sechs Monate sein und muss Angaben zur einzutreibenden Steuerart, zu Tatzeitraum und Tathandlung sowie zum Ausmaß der erhobenen Vorwürfe enthalten.
Verdächtige müssen davon ausgehen, dass die Finanzbeamten im Vorfeld fleißig recherchiert haben und bestens Bescheid wissen über Geschäftsverbindungen und steuerrelevante Zahlungen: Der automatisierte Kontenabruf, die neu eingeführte Steueridentifikationsnummer, aber auch die Fülle von Kontrollmitteilungen machen den Steuerzahler zum gläsernen Bürger.
Packt einen Steuerjongleur die Reue, ist es für Selbstbezichtigungen bei der Durchsuchung zu spät. "In dieser Situation ein Geständnis ablegen, das wäre vollkommen falsch", warnt Anwalt Oberloskamp. Hat das Finanzamt eine Steuerverkürzung entdeckt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Das wissen die Beamten - und schweigen. Sie erhoffen sich so weitere Beweise.
Und so wird es den Fahndern auch empfohlen: "Bietet der mutmaßlich Hinterziehende während der Durchsuchung die sogenannte Selbstanzeige an, ist ihm diese unbedingt und sofort zu gewähren. Er muss nicht darauf hingewiesen werden, dass ihm diese keine strafrechtlichen Vorteile mehr bringt."
Die Finanzämter fragen immer mehr Konten ab. In den ersten zwei Monaten dieses Jahres gab es bereits 5605 Abrufe von Kontostammdaten. Bis Jahresende dürfte der bisherige Schnüffelrekord von 31.510 Abfragen aus dem Jahr 2008 Makulatur sein.
In 36.309 Fällen ermittelten Steuerfahnder im Jahr 2007 und trieben 1,6 Milliarden Euro Mehrsteuern ein. Im gleichen Zeitraum wurden aufgrund ihrer Ermittlungen insgesamt 1794 Jahre an Freiheitsstrafen verhängt, berichtet das Finanzministerium.
Quelle: T-Online
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