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SteuerrechtWann eine Dienstreise privat istErschienen am 07. Januar 2010 | FTD, Mareeke Buttjer
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Fall für den Großen Senat des BundesfinanzhofsUrlaub auf Staatskosten - das wär's. Hat sich wohl auch ein deutscher EDV-Fachmann gedacht. Satte 15 Jahre ist es her, dass er an der IT-Messe Comdex in Las Vegas teilgenommen hatte - und jetzt endlich soll er erfahren, ob er damals die Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend machen konnte. Er hatte nämlich gleich eine einwöchige Reise gebucht, obwohl die Tagung selbst nur dreieinhalb Tage dauerte. Das Finanzamt hat folglich auch nur einen Teil der Kosten als beruflich notwendig berücksichtigt - und der Computerexperte ist vor Gericht gezogen. Nun muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ran (Az.: GrS 1/06). Er wird in den kommenden Wochen endgültig darüber entscheiden, wie viel der knapp 10.000 DM Reisekosten der Computerspezialist im Jahre 1994 von der Steuer absetzen durfte.Immer wieder die gleiche ProblematikDass der Große Senat, das bedeutendste Gremium des BFH, über diesen Fall entscheiden wird, zeigt allein schon die juristische Bedeutung des vorliegenden Falles. "Im Jahr haben wir höchstens eine Handvoll Fälle, die vor den Großen Senat kommen", sagt der Presserichter des BFH, Michael Wendt. In der Tat beschäftigt die zugrunde liegende Problematik den BFH in verschiedenen Fallgestaltungen seit Jahren immer wieder.Müssen privat als auch beruflich veranlasste Aufwendungen getrennt werden?Es geht dabei um die Frage, ob der Fiskus bei Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, steuerlich trennen muss. Der beruflich veranlasste Teil der Kosten könnte dann bei der Steuer geltend gemacht werden, der private Teil wäre steuerlich unerheblich. Die Antwort der Bundesfinanzrichter war auf diese Frage bisher immer eindeutig: Solche gemischten Aufwendungen sind grundsätzlich nicht in betriebliche und privat veranlasste Teile zu trennen, sondern insgesamt nicht abzugsfähig. "Dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot hat der BFH bisher auch ziemlich strikt interpretiert", sagt Anna Leisner-Egensperger, Professorin für Steuerrecht an der Universität Jena.Download - eBook Ganz Legale Steuertricks: Finanzamt Download - eBook So gelingt Ihre Geschäftsreise Argument der SteuergerechtigkeitBegründet haben die Finanzrichter ihre Haltung mit dem Argument der Steuergerechtigkeit. So könnte, würde das Aufteilungsverbot aufgeweicht, der Steuerpflichtige mehr oder weniger zufällige Verbindungen zwischen Privatem und Beruflichem zu seinen Ausgaben rechnen und steuerlich geltend machen. Auch wäre es für die Finanzämter äußerst schwierig festzustellen, ob die geltend gemachten Kosten wirklich beruflich oder privat veranlasst waren.Rechtsprechung aufgeweicht"Diese Rechtsprechung ist aber seit den 70er-Jahren immer wieder kritisiert und vom BFH selbst aufgeweicht worden", sagt Martina Ortmann-Babel, Steuerberaterin bei Ernst & Young. So erkennt der BFH Ausnahmen vom Abzugsverbot an, wenn zum einen die private Veranlassung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt. In diesem Fall dürfen die kompletten Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Zum anderen lassen die Richter regelmäßig eine Aufteilung zu, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Allerdings dürfen dann die privaten Nutzungen höchstens 15 Prozent betragen. Anhand dieser Grundsätze haben die Richter in einer Reihe von typischen Fallgestaltungen den Finanzämtern aufgegeben, zwischen beruflichem und privatem Teil zu trennen. So können die beruflichen Aufwendungen für einen Pkw, der auch privat genutzt wird, einzeln abgesetzt werden (Az.: GrS 2/70). Auch bei der Grundgebühr für ein Telefon hat der BFH anhand der Anzahl der Gespräche in einen beruflichen und einen privaten Teil getrennt (Az.: VI R 202/79). Allerdings haben die Richter damit den Grundsatz des Aufteilungsverbots nicht angekratzt, es blieb bei diesen Sonderfällen.Generelles Aufteilungsverbot unvereinbarOb die obersten deutschen Finanzrichter im jetzt anhängigen Fall eine generelle Aussage zum Aufteilungsverbot treffen werden oder nur eine neue Fallgruppe schaffen, ist die spannende Frage. Genau darum hätten sich bisher auch die Beratungen des Großen Senats gedreht, sagt Presserichter Wendt. "Viele Autoren haben bisher kritisiert, dass das Aufteilungsverbot nicht der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht", sagt Professorin Leisner-Egensperger. Danach müsse der Steuerpflichtige genau das absetzen können, was er aus beruflichen Gründen aufwende, eine Folge des sogenannten objektiven Nettoprinzips. Ein generelles Aufteilungsverbot ist damit nach Auffassung vieler Juristen unvereinbar.Programmierte MissbrauchsfälleSollte dieses Verbot aber fallen, wird es schwierig, geeignete Kriterien für die Aufteilung zu finden. "Dann könnte theoretisch auch der Musiklehrer einen Konzertbesuch absetzen wollen. Das eine Ohr hört privat, das andere beruflich", sagt Martina Ortmann-Babel. Missbrauchsfälle wären programmiert: Jeder Steuerpflichtige könnte versuchen abzusetzen, was irgendwie möglich ist. "Gerade deshalb hatte der BFH sich ja für ein komplettes Aufteilungsverbot entschieden", so Richter Wendt. Professorin Leisner-Egensperger sieht aber auch Möglichkeiten, die Missbrauchsgefahr einzuschränken. "Der BFH würde wohl abfedernde Kriterien einbauen, beispielsweise Höchstbeträge für die Absetzbarkeit derartiger Werbungskosten festlegen."Mehr Gewissheit für SteuerpflichtigeAber auch aus steuersystematischen Gesichtspunkten wäre eine Abkehr vom Aufteilungsverbot nach Auffassung vieler Kritiker ein Gewinn. Die Einzelfallrechtsprechung im Einkommensteuerrecht würde reduziert, die Steuerpflichtigen hätten ein Stück mehr Gewissheit, was sie steuerlich absetzen dürfen. Vor allem aus diesem Grund wagen Leisner-Egensperger und Ortmann-Babel eine Prognose: "Der Große Senat wird das Aufteilungsverbot wohl kippen."
Quelle: FTD, Mareeke Buttjer |
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