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Überwachung am Arbeitsplatz

Was Chefs kontrollieren dürfen

Erschienen am 06. Oktober 2008 | t-online.de/business / dpa/tmn
Manchmal kontrollieren Chefs sogar den Mülleimer. (Foto: Imago)
Manchmal kontrollieren Chefs sogar den Mülleimer. (Foto: Imago)
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser - und am Arbeitsplatz erlaubt. Allerdings in Grenzen. Für Chefs und Vorgesetzte ist laut Arbeitsrecht zum Beispiel tabu, den Papierkorb eines Mitarbeiters zu durchwühlen. Das verletze die Persönlichkeitsrechte des Angestellten, meldet das Magazin "Unicum Beruf" in seiner Oktober-Ausgabe. Aber wie weit darf - legale - Schnüffelei gehen?


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Nicht ohne Absprache

Einen kritischen Blick auf den Schreibtisch eines Angestellten darf der Chef durchaus werfen. "Unicum Beruf" zufolge steht es ihm zu, auf diese Weise "in dienstliche Vorgänge Einblick zu nehmen". Jedoch nicht ohne vorher zu fragen. Heimlich die Geschäftskorrespondenz zu kontrollieren, sei hingegen nicht in Ordnung, so die Experten. Allerdings darf sich der Arbeitgeber den Inhalt geschäftlicher eMails zeigen lassen, wenn eine entsprechende Regelung in der Firma besteht. "Eine solche Weisung muss lediglich im Betrieb bekanntgemacht werden, beispielsweise durch einen Aushang", erläutert Rechtsanwältin Verena S. Rottmann.

In privaten eMails schnüffeln?

Anders sieht es bei privaten eMails aus - vorausgesetzt, die private Nutzung des Postfachs am Arbeitsplatz ist nicht generell erlaubt. Besteht keine solche Anweisung, kann der Chef in Stichproben prüfen, ob die entsprechende Vereinbarung eingehalten wird. Dann darf er auch lesen, was dort geschrieben wurde. In der Regel sei jedoch der Inhalt privater eMails für den Arbeitgeber tabu, erläutert Rottmann: "Ausnahmen sind aber auch hier möglich, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, zum Beispiel wegen Kinderpornografie."

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Für klare Verhältnisse sorgen

Michael Eckert, Rechtsanwalt in Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsvereins, rät Arbeitgebern und Beschäftigten, im Vorfeld von Streitigkeiten für klare Verhältnisse zu sorgen. "Zum Beispiel bei der Frage nach der Kontrolle von eMails sollten die geltenden Regelungen für beide Seiten schriftlich festgehalten werden." Auch Eckert weist darauf hin, dass sich der Chef bei der Überwachung der elektronischen Post zurückhalten müsse, wenn er private eMails grundsätzlich erlaubt: "Denn theoretisch kann dann ja jede eMail, die der Mitarbeiter verschickt, eine private sein."

Überwachung von Telefonaten

Telefonate seiner Mitarbeiter darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen überwachen. "So dürfen beispielsweise die gewählten Telefonnummern, die Uhrzeit und die Dauer der geführten Gespräche gespeichert werden, sofern es hierfür eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt oder eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist. Darüber sollte sich jeder Arbeitnehmer rechtzeitig informieren.", erläutert Rottmann.

"Das ist völlig rechtswidrig"

"Völlig rechtswidrig" seien aber Videokameras an der Decke und minuziöse Protokolle, betont Expertin Rottmann. Videoüberwachung sei nur in Ausnahmefällen erlaubt - zum Beispiel, wenn ein gerechtfertigter Verdacht auf eine Straftat besteht. "Diebstahl, Unterschlagung oder Körperverletzung im Betrieb" kämen als Verdachtsmomente infrage. Auch dann dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter aber nicht flächendeckend bespitzeln. "Das verletzt die Persönlichkeitsrechte", so Rottmann.

Offene Überwachung ist unbedenklich

Vor allem gilt es zu unterscheiden, ob eine Überwachung heimlich oder offen erfolgt, sagt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Paderborn. "Eine offene Überwachung ist grundsätzlich unbedenklich und in vielen Bereichen von den Gerichten anerkannt." Möglicherweise müsse vor bestimmten Überwachungsmaßnahmen der Betriebsrat eingeschaltet werden. "Bei verdeckten Überwachungen ist es schon schwieriger."

Alkoholkontrolle nur mit Zustimmung des Mitarbeiters

Kontrolliert werden darf, ob ein im Betrieb geltendes Alkoholverbot eingehalten wird. In der Praxis kann der Nachweis, dass gegen das Verbot verstoßen wurde, allerdings schwierig sein, selbst wenn ein Mitarbeiter durch Alkoholfahne oder schwankenden Gang auffällt. Denn eine Blut- oder Atemuntersuchung kann der Chef nicht gegen den Willen des Verdächtigten verlangen. Kommt es zum Prozess, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Alkoholkonsum des Mitarbeiters durch Zeugen zu belegen.

Freizeit ist grundsätzlich tabu

Grundsätzlich tabu für scnüffelnde Chefs ist die Freizeit der Beschäftigten - allerdings nicht ohne Ausnahmen, wie der Rechtsanwalt erläutert. "Wenn ein Arbeitgeber den begründeten Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Krankmeldung nur vortäuscht, aber tatsächlich an anderer Stelle arbeitet, dann kann es gerechtfertigt sein, eine Detektei zu beauftragen." Denn ohne solche Möglichkeiten habe der Arbeitgeber kaum eine Chance, Pflichtverletzungen seiner Beschäftigten nachzuweisen.

Hilfe vom Datenschutzbeauftragten

Wenn Arbeitnehmer das Gefühl haben, von ihrem Chef über Gebühr überwacht zu werden, sollten sie sich nach Rottmann an den zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden. Solche Posten gibt es auch in vielen Unternehmen. "Wenn Arbeitnehmer gerichtlich gegen solche Maßnahmen vorgehen wollen, sollten sie sich bei einem Anwalt oder ihrer Gewerkschaft beraten lassen."

Wie weit darf Arbeitszeit-Kontrolle gehen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit durch ihre Mitarbeiter kontrollieren. Bestimmte Überwachungsmaßnahmen dürfen aber nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat zuvor zustimmt, zum Beispiel der Einsatz so genannter Finger-Scans. Zeiterfassungssysteme wie Stechuhren oder Magnetkarten sind bereits vielerorts im Einsatz und als zulässig anerkannt. Die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung wird aber in der Regel dort überschritten, wo jeder Toilettengang oder jede kurze Rauchpause während der Arbeitszeit systematisch erfasst wird - denn damit ließe sich ein vollständiges Bewegungsprofil eines jeden Mitarbeiters erstellen.

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Quelle: t-online.de/business / dpa/tmn

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