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Urlaub planen: So machen Mitarbeiter es richtig

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Wie Beschäftigte ihre freien Tage richtig planen

11.01.2010, 15:54 Uhr | Christian Schultz, dpa / t-online.de/business

Bei der Urlaubsplanung in der Firma sollten Sie sich nicht verzetteln!  (Foto: Kai Remmers/dpa/tmn)

Bei der Urlaubsplanung in der Firma sollten Sie sich nicht verzetteln! (Foto: Kai Remmers/dpa/tmn)

Urlaub - für viele die schönste Zeit im Jahr. Umso ärgerlicher ist es, wenn in der Firma um die freien Tage gestritten wird - etwa, weil alle Kollegen gleichzeitig in die Ferien wollen oder der Chef sich querstellt. Schuld an solchen Querelen sind oft falsche Vorstellungen vom Urlaubsrecht. Wenn Sie jetzt den Jahresurlaub planen, sollten Sie einige Regeln einhalten, um keine Ansprüche zu verlieren.

Chef darf Urlaubswünsche zurückweisen

"Grundsätzlich ist die Systematik so, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Urlaubszeit verlangen kann", erklärt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. Der Arbeitgeber darf den Urlaubswunsch der Expertin zufolge aber zurückweisen, sofern dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder andere vorrangige Urlaubswünsche vorliegen.

Interessen müssen abgewogen werden

Wollen mehrere Kollegen zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen, müssen die Interessen der Beteiligten abgewogen werden. "Dann gibt es in der Regel einen sozialen Vergleich", erläutert Christian Götz, Jurist bei der Gewerkschaft verdi in Berlin. In solchen Fällen zähle, ob jemand Kinder hat, wie alt der Mitarbeiter ist und ob er Angehörige pflegen muss.

Eigenmächtigkeit kann Kündigung zur Folge haben

"Wenn keine Einigung zustande kommt, darf der Arbeitnehmer nicht einfach einen Urlaub antreten", warnt Götz. "So lange der Urlaub nicht genehmigt ist, kann man das nicht eigenmächtig machen." Die Folgen können von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung reichen.

Urlaub schriftlich genehmigen lassen

Das Problem kennt auch Michael Henn, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart: "In vielen Betrieben wird über Urlaub gesprochen, aber es wird vergessen, ihn zu dokumentieren." Wichtig sei eine schriftliche Genehmigung. Er empfiehlt, Reisen erst zu buchen, wenn Beschäftigte die Zusage Schwarz auf Weiß in der Hand haben.

Urlaub ins nächste Jahr übernehmen

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass Urlaub automatisch mit ins nächste Jahr genommen werden kann. "Viele halten das für ein Grundrecht", sagt Henn. Tatsächlich geht das nur, wenn der Urlaub im laufenden Jahr aus betrieblichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Und selbst dann muss der Urlaub in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres abgefeiert werden. Anderes gilt, wenn Beschäftigte ihn wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub dann nicht verfallen darf.

Urlaubsblock muss gewährt werden

Wichtig für die Urlaubsplanung ist auch, ob man Anspruch auf längeren Urlaub hat. "Dazu gibt es viele Anfragen", erzählt Götz. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass einmal im Jahr ein Urlaubsblock von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden muss. Es sei denn, dringende betriebliche Bedürfnisse stehen dem entgegen. Dringend meint, dass der betriebliche Ablauf essentiell betroffen ist, wie Götz erklärt: "Es darf nicht nur darum gehen, dass der Arbeitgeber mehr Geld verdienen möchte."

Urlaub kann nur in Katastrophenfällen zurückgenommen werden

Wenn der Urlaub vom Chef erstmal durchgewunken wurde, kann im Regelfall nicht mehr viel schiefgehen. "Genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden", sagt Henn. Ausnahmsweise möglich sei das nur in Katastrophenfällen: "Da muss schon der Betrieb abbrennen." Hat der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt bereits einen Urlaub gebucht, stehen die Chancen auf eine Erstattung der Kosten gut.

"Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig"

Ordnet der Chef Betriebsferien an, müssen Mitarbeiter Urlaub nehmen. Eine pauschale Höchstgrenze existiert hierfür nicht. Das liegt daran, dass Arbeitsrhythmen in Saisonbetrieben wie Hotels anders sind als etwa in Industriebetrieben. "Betriebsferien dürfen aber nicht überraschend kommen und sind mitbestimmungspflichtig", sagt Götz mit Blick auf das Mitspracherecht von Betriebsräten. "Außerdem dürfen die Betriebsferien nicht so lang sein wie der gesamte Jahresurlaub", ergänzt Henn.

Hinter Streit um Urlaub steckt meistens mehr

Gibt es Ärger um Urlaubsansprüche, steckt für Anwältin Oberthür oft mehr dahinter: "Streitigkeiten um Urlaub, die bei einem Anwalt landen, stehen fast immer im Zusammenhang mit anderen Problemen." In einem intakten Arbeitsverhältnis würden viele Mitarbeiter ihre Ansprüche eher zurückstellen, wenn es um den Zeitpunkt und die Länge des Urlaubs geht: "Die Praxis ist, dass Arbeitnehmer mehr machen, als sie müssten." (Bundesurlaubsgesetz: http://dpaqdpaq.de/gesetz)

Urlaub in Werk- oder Arbeitstagen?

Auf Details kommt es an: Wichtig ist, ob die Menge des Jahresurlaubs vertraglich in Arbeits- oder in Werktagen angegeben ist. Das Minimum liegt laut Bundesurlaubsgesetz bei 24 Werktagen. Da die Woche sechs Werktage hat, nämlich Montag bis Samstag, entspricht das nur vier Wochen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer in der Regel nicht an Wochenenden arbeitet. "Das führt regelmäßig zu Missverständnissen", hat der Arbeitsrechtler Michael Henn beobachtet. Ist der Urlaub vertraglich in Arbeitstagen angegeben, sind bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche nur fünf Urlaubstage zu nehmen, um eine Woche freizubekommen.

Christian Schultz, dpa / t-online.de/business  

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