30.07.2009, 14:59 Uhr | t-online.de/business
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, wann und wie oft Mitarbeiter eine Auszeit vom Job nehmen können. (Foto: Imago)
Ab wann können Mitarbeiter den vollen Jahresurlaub nehmen? Gilt der 24. Dezember als halber Urlaubstag, und kann man sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen? Die Experten des Softwarehauses HRworks klären die größten Irrtümer in puncto Urlaubsanspruch auf und erklären, woran sich Chefs und Mitarbeiter halten müssen.
"In unserer täglichen Praxis begegnen wir immer wieder falschen Vorstellungen über die rechtliche Situation in Sachen Urlaub", sagt Sabine Knöfel, Gesellschafterin von HRworks. So glaubt mancher Chef, Urlaub werde pro Monat gewährt und könne erst genommen werden, wenn der Mitarbeiter genügend Urlaubsanspruch angesammelt habe. Das stimmt nicht: Denn von Beginn des Jahres an haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub. Wer zum Beispiel eine mehrwöchige USA-Reise machen möchte, kann diese demnach schon am Jahresanfang antreten - wenn er nicht gerade in der Probezeit steckt.
Und glauben Sie auch, dass Beschäftigten in Deutschland 30 Tage Urlaub zustehen? Wieder weit gefehlt: Wer sechs Tage in der Woche arbeitet, der hat laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf 24 Tage Mindesturlaub im Jahr, betonen die HRworks-Experten. Bei einer Fünf-Tage-Woche gibt es sogar nur 20 Tage Mindesturlaub.
Hartnäckig hält sich außerdem der Irrtum, Urlaub verfalle nicht und könne grundsätzlich in das nächste Jahr übertragen werden. Generell aber muss der Urlaub HRworks zufolge in dem Kalenderjahr vollständig genommen werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Am Ende des Kalenderjahres verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Arbeitnehmern, die bis dahin keinen Urlaub beantragt haben, muss der Chef im darauffolgenden Jahr die nicht genommenen freien Tage nicht gewähren und auch nicht ausbezahlen. Alter Urlaub kann jedoch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.
Urlaubsanspruch verfällt auch nicht - wie oft angenommen - bei längerer Krankheit: Kann ein Mitarbeiter wegen einer Krankheit seinen Urlaub nicht innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2009 entschieden. Für Unternehmen bedeutet das: Urlaubsansprüche dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer erlöschen nicht nach Ende des Urlaubsjahres oder des gesetzlich oder tariflich festgelegten Übertragungszeitraums. In der Folge müssen die Firmen ihren Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten.
Auch beim Urlaub an Feiertagen kommt es nicht selten zu Unstimmigkeiten. Da gehen beispielsweise Mitarbeiter davon aus, an Heiligabend oder Silvester nur einen halben Urlaubstag nehmen zu müssen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht das laut HRworks anders: Die Erteilung von halben Urlaubstagen am 24. und 31. Dezember ist nach §7 Abs.2 BUrlG nicht zulässig. Möchte ein Arbeitnehmer also an diesen Tagen frei haben, muss er jeweils einen ganzen Tag Urlaub einreichen. Zum Trost: In vielen Unternehmen sehen die Tarifverträge einen halben Feiertag vor, ein halber Urlaubstag reicht dann aus, um den gesamten Tag zu Hause zu bleiben. In vielen Firmen wird diese Regelung sogar ohne Tarifvertrag praktiziert.
Quelle: T-Online
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