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Gerangel um Ferientermine muss nicht sein

Erschienen am 12. Juni 2009 | AP / t-online.de/business
Wer die Ferien plant, sollte sich mit den Kollegen absprechen.  (Foto: Imago)
Wer die Ferien plant, sollte sich mit den Kollegen absprechen. (Foto: Imago)
Die Planung der schönsten Wochen des Jahres - in vielen Firmen ein heikles Thema. Streit zwischen Kollegen um Urlaubstermine muss aber nicht sein. Wenn darum gerangelt wird, wer wann in die Ferien fahren darf, hilft ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz oft weiter. Die Experten des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erläutern die wichtigsten Regelungen - damit am Ende nicht die Kündigung droht.

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Chef muss entscheiden

Demnach gilt: Bekommt ein Chef mehrere Urlaubswünsche für die gleiche Zeit auf den Tisch, muss er nach sozialen Gesichtspunkten abwägen, welchem Mitarbeiter er die Ferien genehmigt. Bei der Entscheidung spielen unter anderem das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter sowie die Anzahl der Kinder sowie deren Schulpflicht eine Rolle.

"Alte Hasen" haben Vortritt

Das heißt: Der alleinstehende Mitarbeiter müsste zurückstecken, wenn die zweifache Mutter aus der gleichen Abteilung in derselben Woche Urlaub nehmen will. Darüber zu streiten lohnt nicht, so die Experten: Gegen Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben Singles ohne Anhang, noch dazu, wenn sie recht neu in der Firma sind, so gut wie keine Chance. Altgediente Mitarbeiter haben grundsätzlich die Nase vorn, wenn sie ihren Urlaubsantrag einreichen.

Regelung unter gleichberechtigten Kollegen

Geht es bei gleichberechtigten Kollegen - jeweils mit Nachwuchs - um dieselbe Urlaubszeit, muss der Arbeitgeber klären: Für welchen Mitarbeiter handelt es sich um den ersten Urlaub dieses Jahres, für wen schon um die zweiten oder sogar dritten Ferien?

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Auch Erholungsbedürftigkeit zählt

Neulinge in der Firma sollten nicht verzweifeln, wenn sie älteren Kollegen ständig den Vortritt lassen müssen. Ihnen kann diese Regelung in späteren Jahren auch einmal zugute kommen. Geraten langjährige Kollegen mit ihren Urlaubsplänen aneinander, sind nicht allein die Jahre im Job entscheidend. Zu berücksichtigen sind in dem Fall auch das Alter sowie die Erholungsbedürftigkeit des Mitarbeiters.

Rotierendes System

Kann der Ärger um Ferienwünsche vom Chef nicht zufriedenstellend gelöst werden, gibt es die Möglichkeit, den Betriebsrat einzuschalten. Urlaubspläne sind mitbestimmungspflichtig. In kleinen Betrieben, die oft keinen Betriebsrat haben, muss die Belegschaft Streit um Ferienpläne selbst lösen. In solchen Fällen kann ein rotierendes System die Lösung sein. Verreist beispielsweise Kollege Meier mit seiner Familie in der ersten Hälfte der Sommerferien, fährt Kollegin Müller eben in der zweiten in die schönsten Wochen des Jahres. Im Jahr darauf wird getauscht.

Chef darf Urlaub nur im Ausnahmefall ablehnen

Grundsätzlich gilt, dass Chefs den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers nicht einfach ablehnen dürfen. Doch es gibt Ausnahmen - etwa, wenn die Belange eines Kollegen Vorrang haben oder dringende betriebliche Angelegenheiten dagegen sprechen. Dazu gehört etwa ein dramatisch hoher Krankenstand in der Firma. Außerdem zählen Stellen, die nicht besetzt werden können, ein aufwändiger Auftrag oder branchenbedingte Hochkonjunktur wie im Schlussverkauf zu solchen betrieblichen Ausnahmesituationen.

Eigenmächtige Auszeit gefährdet Job

Auch wenn jedem Arbeitnehmer Urlaub gesetzlich zusteht: Der Chef muss die freie Zeit gewähren. Mitarbeiter dürfen die Auszeit nicht einfach auf eigene Faust nehmen. Ein Eintrag in eine Urlaubsliste allein genügt nicht. Wer eigenmächtig in die Ferien geht, ohne dass der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, riskiert damit die fristlose Kündigung.


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Quelle: AP / t-online.de/business
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