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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Zeckenbiss kann Dienstunfall sein

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Zeckenstich kann Dienstunfall sein

26.02.2010, 10:18 Uhr | apn / t-online.de/business

Zeckenbisse während des Jobs sollten als Dienstunfall gemeldet werden. (Foto: Patrick Pleul dpa/lbn)

Zeckenbisse während des Jobs sollten als Dienstunfall gemeldet werden. (Foto: Patrick Pleul dpa/lbn)

Während des Jobs von einer Zecke gestochen werden - das passiert nicht nur Forstarbeitern. Auch bei Lehrern kann ein Zeckenstich als Dienstunfall anerkannt werden. So hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Pädagogin entschieden, die bei einer Pausenaufsicht Opfer einer Zecke wurde und später an Borreliose erkrankte.

Zusammenhang mit Dienstpflichten ist entscheidend

Voraussetzung dafür ist, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dienstpflichten und dem Zeckenstich gab, wie das Gericht in Leipzig im Zusammenhang mit dem Urteil erklärte. Zudem müsse hinreichend genau festgestellt werden können, wann der Biss und damit die Infektion mit Borrelia-Bakterien erfolgt sei.

Verwaltungsgerichte lehnten Klage ab

Geklagt hatte eine Soltauer Grundschullehrerin, die während eines Schullandheimaufenthalts von einer Zecke gestochen und dabei mit dem Borrelia-Bakterium infiziert worden war. Nachdem die Krankheit ausbrach, war die Frau zehn Monate lang krankgeschrieben. Während das Verwaltungsgericht ihr Recht gegeben hatte, war die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht unterlegen. Dort hieß es, es fehle am spezifischen Zusammenhang zum Dienst der Frau.

Zeckenbiss während eines Schulprojekts

Wie der Rechtsanwalt der Klägerin, Ralf Pagels, erläuterte, erlitt seine Mandantin den Zeckenstich, als sie im Rahmen eines Schulprojekts mit Kindern dritter Klassen in einem Landheim in einer Waldgegend die Pausenaufsicht führte. Da die Borreliose eine lange Inkubationszeit habe, brach die Krankheit erst ein Jahr nach dem Landheimaufenthalt aus. Dennoch konnte seine Mandantin auf den Tag genau sagen, wann und wo sich der Zeckenstich ereignet hatte. Damit sei schon allein die formale Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall erfüllt.

Behörde: Biss allgemeines Lebensrisiko

Dem hatte die Schulbehörde entgegengehalten, die "Beherrschbarkeit des Geschehens durch den Dienstherren" sei nicht gegeben gewesen. Deshalb könne - anders als etwa bei Stürzen in Dienstgebäuden - kein Dienstunfall angenommen werden. Die Gefahr eines Zeckenstiches sei kein typisches Risiko des Lehrerberufs, vielmehr müsse ein Insektenbiss zum allgemeinen Lebensrisiko gezählt werden (AZ 2 C 81.08).

Polizist siegt vor Gericht

Zu einem ähnlichen Urteil kam bereits das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis: Die Richter gaben der Klage eines Polizeibeamten statt. Der Beamte hatte sich während einer Verkehrskontrolle in hohem Gras aufgehalten und einen Zeckenstich erlitten. Der Dienstherr wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkennen: Ein Zeckenstich könne jeden Bürger treffen und sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Das OVG sah das anders: Der Polizist sei während einer konkreten Diensthandlung gebissen worden. Angesichts der möglichen Folgeerkrankungen handele es sich um eine unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung.

apn / t-online.de/business  

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