aktualisiert am 07.07.2009, 15:55 Uhr | dpa / t-online.de/business
Bei vorgeschobener Krankheit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. (Foto: Imago) Wer sich bei Ärger mit dem Arbeitgeber arbeitsunwillig zeigt und später krankmeldet, muss damit rechnen, die Ausfalltage nicht bezahlt zu bekommen. So zumindest lautet ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Die Richter stellten fest: Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Mitarbeiter nicht zwangsläufig Anspruch auf Lohnfortzahlung. Laut Arbeitsrecht ist maßgebend, dass die Krankheit der einzige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung war (Urteil vom 20.3.2009 Az.: 6 Sa 361/08).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab. Der Mann war seit April 2004 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im September 2007 hatte er nach einem Streit mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlassen. Dabei soll der Mitarbeiter nach Zeugenaussagen deutlich gemacht haben, er wolle in dem Unternehmen nicht mehr weiter arbeiten. Er räumte sein eigenes Werkzeug zusammen und verpackte es in ein Fahrzeug. Danach hat der Mann keine Arbeitsleistung für den Betrieb mehr erbracht.
Als er verspätet - eine Woche nach dem Vorfall - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorbeigebracht, erkannte der Arbeitgeber sie mit der Begründung nicht an, der Mitarbeiter sei nicht mehr leistungswillig gewesen und die Erkrankung - ein Bandscheibenvorfall - daher vorgeschoben. Mithin müsse er ihm keinen Lohn mehr zahlen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stelle nicht fest, welche Schwere der Bandscheibenvorfall gehabt habe. Der Kläger habe ein Drogenproblem. Seine Einstellung sei nur wegen einer Förderung aus einem Sonderprogramm erfolgt.
Das LAG schloss sich im Ergebnis dem Arbeitgeber an. Die Richter ließen offen, ob der Kläger tatsächlich krank war. Maßgeblich sei dass er unter Zeugen deutlich gemacht habe, nicht mehr arbeiten zu wollen. Damit habe er auch seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verloren. Der Argumentation des Klägers, die Zeugin sei bei dem Gespräch mit den beiden Geschäftsführern im September 2007 nicht anwesend gewesen, er habe diesen dabei erklärt, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig sei und nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne, folgten die Richter nicht.
Das ändere nichts an der aus der Aussage der Zeugin gewonnenen Feststellung, heißt es im Urteil. Auch eine Zeugin vom Hörensagen bekunde unmittelbar aus eigener Wahrnehmung, wenn auch der Beweiswert geringer sei als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen.
Die Mainzer Richter beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Demnach entfällt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers die reale Ursache für einen Arbeitsausfall bildet. Ein Mitarbeiter, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält demnach auch bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (BAG Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01).
dpa / t-online.de/business
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