15.01.2010, 14:36 Uhr | t-online.de/business
Das Handy im Büro aufzuladen kann als Stromklau gelten. (Foto: Imago)
Bagatellkündigungen haben in der letzten Zeit nicht nur Arbeitsgerichte beschäftigt, sondern auch die breite Öffentlichkeit in Aufregung versetzt. Entschieden haben die Gerichte in vielen Fällen zu Gunsten der Arbeitgeber: Wer Frikadellen oder Maultaschen vom Chef nascht, wird entlassen. Auch "Stromklau" - etwa durch das Aufladen eines Handys im Büro - kann zur fristlosen Kündigung führen. Ein aktuelles Urteil kommt nun zu einem anderen Ergebnis: Die Kündigung wegen Aufladens eines Elektrorollers erklärten Arbeitsrichter für unwirksam. Was ist also erlaubt - und was nicht?
Das Arbeitsgericht Siegen stellte sich kürzlich auf die Seite eines Mannes, der den Job verloren hatte, weil er Strom aus einer Steckdose am Arbeitsplatz gezapft hatte. Der 40-Jährige hatte seinen Elektroroller aufgeladen. Der Arbeitgeber, ein Hersteller von Regalsystemen aus Neunkirchen, hatte ihn wegen des Vorfalls fristlos entlassen. Die Siegener Richter erklärten die Kündigung für unwirksam (AZ: 1CA 1070/09). Sie betonten jedoch, dass ein "Bedienen" an den Vermögenswerten des Arbeitgebers generell selbst bei geringem Wert ein Kündigungsgrund sei.
Der Mann war zuvor 19 Jahre lang bei dem Unternehmen beschäftigt, ohne dass es Probleme gab. Im Mai vergangenen Jahres war er mit einem "Selbstbalance-Roller" zur Arbeit gekommen und hatte das Gefährt in der Firma für 90 Minuten aufgeladen. "Laut Herstellerangaben wurde dabei Strom für 1,8 Cent verkauft", erklärte Richter Holger Perschke.
Es gebe zwar immer wieder Kündigungen wegen geringwertiger Vermögensdelikte, dies sei allerdings "ein Extremfall", so Perschke. Das war aber nicht entscheidend für das Urteil des Gerichts. Vielmehr sei die Kündigung deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil der entlassene Mitarbeiter in der Vergangenheit weder ermahnt noch abgemahnt worden sei. "Der Mann hat sein ganzes Arbeitsleben bei der Firma verbracht", betonte Perschke. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen gibt Mitarbeitern jedoch keine Entwarnung. Chefs, die einen Mitarbeiter loswerden wollen, suchen oft nach Gründen für eine verhaltensbedingte - möglichst fristlose - Kündigung, sagt Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Steinkühler. Kleinigkeiten, über die sonst hinweggesehen würde, nähmen Arbeitgeber dann zum Anlass für eine Kündigung oder Entlassung. Viele Betroffene hingegen sehen ihre Vergehen der Expertin zufolge als Bagatelle und glauben nicht, dass diese einen Rausschmiss rechtfertigten.
Ein fataler Irrtum. So kann nach Kunze schon derjenige den Job verlieren, der ohne Erlaubnis des Chefs Betriebsmittel und Firmeneigentum nutzt. Der Arbeitgeber kann demnach etwa Angestellte, die unerlaubt privat das dienstliche Telefon nutzen, fristlos entlassen. Dabei spiele es aber auch eine Rolle, ob der Arbeitgeber dies bisher generell oder in einem festgelegten Umfang gestattet oder zumindest geduldet hat, sagt Kunze. Die gleiche Regelung gelte für das Aufladen des Handys im Büro.
Auch Büromaterial für private Zwecke zu verwenden oder gar mitzunehmen, kann die Arbeitsstelle kosten. Selbst wenn Mitarbeiter Gegenstände von geringem finanziellen Wert einsteckten, könne das als strafbarer Betrug ausgelegt werden, warnt die Arbeitsrechtlerin. Aus der Sicht des Angestellten mag es sich um Bagatellen handeln: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in dem Fall eine außerordentliche Kündigung aber gerechtfertigt, da das Vertrauen des Arbeitgebers in den Mitarbeiter zerstört sei, so die Expertin.
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