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Weihnachtsfeier

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Partner sind nicht mitversichert

Erschienen am 20. November 2009 | dpa-tmn
Vor der Weihnachtsfeier sollte der Versicherungsschutz geklärt werden. (Foto: Archiv)
Vor der Weihnachtsfeier sollte der Versicherungsschutz geklärt werden. (Foto: Archiv)
Für Familienangehörige gilt bei der Weihnachtsfeier des Betriebs kein Versicherungsschutz. Genauso wenig haftet die gesetzliche Unfallversicherung für Gäste, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind. Dagegen sind alle Arbeitnehmer während der betrieblichen Weihnachtsfeier versichert sowie auf dem Weg dorthin und zurück. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg hin. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmensleitung oder jemand in ihrem Auftrag die Weihnachtsfeier veranstaltet und an der Feier selbst teilnimmt.

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Außerdem muss die Feier allen Mitarbeitern offen stehen und nicht nur einem kleinen Kreis. Während der Weihnachtsfeier gilt der Versicherungsschutz für alle Aktivitäten, die de Zweck der Veranstaltung entsprechen: Dazu gehören Essen, Spiele, aber auch Tanzen. Ebenfalls versichert sind Tätigkeiten, die direkt mit der Vorbereitung der Feier in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmensleitung die Feier für beendet erklärt.

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Quelle: dpa-tmn
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