20.01.2010, 12:52 Uhr | t-online.de/business / dpa-tmn
Bei Streit mit dem Chef ums Geld nicht zu geduldig sein! (Foto: Imago)
Gerade in der Krise keine Seltenheit: Wegen eines finanziellen Engpasses der Firma bekommen die Mitarbeiter ihr Gehalt verspätet - oder gar nicht. Möglicherweise zahlt der Chef auch vereinbarte Extras wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht. Was aber tun, wenn die Gehaltsüberweisung ausbleibt? Experten raten: Wer seine Ansprüche nicht verlieren will, sollte mit seinen Forderungen nicht zu lange warten.
Ausstehenden Lohn müssen Arbeitnehmer rechtzeitig einfordern. Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin. Zwar verjähren solche Ansprüche laut Gesetz generell erst nach drei Jahren. Tarif- und Arbeitsverträge sehen häufig aber kürzere Fristen vor. Das gelte auch für manche Betriebsvereinbarungen. In einigen Fällen müsse nicht gezahlter Lohn bereits innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Und zum Teil sei innerhalb eines weiteren Monats Klage zu erheben, wenn der Arbeitgeber der Forderung nicht nachkommt.
Deshalb empfehlen die Experten des Portals arbeitsrecht.org, als Erstes in den Arbeitsvertrag zu schauen beziehungsweise in die geltenden Tarif- oder Betriebsvereinbarungen. Denn enthalten die Verträge so genannte Verfalls- oder Ausschlussklauseln, könnten sich diese zur bösen Falle für den Arbeitnehmer entwickeln. Eine solche Ausschlussklausel für Gehaltsforderungen - oder auch für Boni, Sonderzahlungen, Zuschläge oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld -, könne zur Folge haben, dass der Anspruch erlöscht, wenn er nicht rechtzeitig schriftlich oder sogar schriftlich und mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht eingefordert werde.
Solche Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen sind aber dem Bund-Verlag zufolge oft unwirksam. Auch müsse die jeweilige Frist für beide Schritte mindestens drei Monate betragen, wenn sie nur im Arbeitsvertrag geregelt ist. Ansprüche können aber nicht nur verjähren oder verfallen, sondern auch noch "verwirken". Das ist nicht an bestimmte Fristen gebunden, sondern an den Grundsatz von Treu und Glauben. Hierfür gelten aber hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss aufgrund der Umstände davon ausgehen können, dass ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden soll. Das sei frühestens der Fall, wenn ausstehender Lohn sechs Monate lang nicht eingefordert wird.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen und dem Arbeitgeber zudem eine Zahlungsfrist zu setzen. Länger als drei Monate sollten sich Mitarbeiter nach Angaben von arbeitsrecht.org keinesfalls von Ihrem Arbeitgeber vertrösten lassen - auch ohne Verfallsklauseln. Schlittere der Arbeitgeber womöglich in die Insolvenz, gingen die Angestellten sonst leer aus.
Problematisch wird es vor allem, wenn der Chef dann den Arbeitslohn für mehr als drei Monate schuldig bleibt. Denn nur für drei Monate gibt es demnach Insolvenzgeld. Für das restliche ausstehende Gehalt könnten sich die Beschäftigten sich nur innerhalb der vom Gericht verkündeten Frist beim Insolvenzverwalter in die Gläubigerliste eintragen lassen. Nach Angaben der Experten werden Gehaltsforderungen jedoch nachrangig behandelt, die Gläubiger haben daher ledig einen kleinen Anteil zu erwarten.
Die Alternative zur Klage liege im gerichtlichen Mahnverfahren, erklären die Experten des Portals arbeitsrecht.de. Dazu müsse der Mitarbeiter entsprechende - im Schreibwarenhandel erhältliche - Formulare ausfüllen und dem Arbeitgeber zustellen. Zahle der Arbeitgeber immer noch nicht oder lege er keinen Widerspruch ein, hat der Mitarbeiter einen so genannten vollstreckbaren Titel und kann seine Forderungen durch einen Anwalt oder Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Bestreitet der Chef die Forderung allerdings, hilft nur noch eine Klage gegen ihn. Die bleibt bis zu einer vom Gericht meist zügig angesetzten Güteverhandlung kostenfrei.
Inzwischen lässt sich das gerichtliche Mahnverfahren sogar online einleiten: Die Website Rotemahnung.de stellt das notwendige Formular online zur Verfügung. Eine ausführliche Onlinehilfe sowie ein vollständiges Verzeichnis der zuständigen Arbeitsgerichte, an die das ausgefüllte Formular gesendet werden muss, erleichtern die Handhabung.
Wird kein Lohn gezahlt, kann der Mitarbeiter seine Leistung vorübergehend verweigern. Damit übe er sein "gesetzliches Zurückbehaltungsrecht" aus, betont Rechtsanwalt Martin Hensche auf der Website seiner Kanzlei, www.hensche.de. Allerdings müsse der Arbeitnehmer dem Chef deutlich sagen, warum er seine Arbeit zurückhält und ihm mitteilen, welche Gegenleistung der Arbeitgeber erbringen muss, damit der Angestellte seine Arbeit wieder aufnimmt. Am besten geschehe das mit einem kurzen Schreiben an den Arbeitgeber.
Darin sollte laut hensche.de genau aufgeführt werden, für welchen Zeitraum wie viel Geld aussteht, und dass der Mitarbeiter ab sofort beziehungsweise ab dem nächsten Arbeitstag von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und vorläufig nicht mehr arbeiten wird, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.
t-online.de/business / dpa-tmn
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